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IMMY hat die Antwort.

Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Hausverwaltung

1. Wir (12 Häuser im Eigentum) haben eine Immoverwaltung beauftragt, sich um die anfallenden Arbeiten in der von uns genutzten Privatstraße zu kümmern. Nachdem einige Eigentümer aus unterschiedlichen Gründen ihre vorgeschriebenen monatlichen Raten nicht einbezahlt haben, habe ich die Immoverwaltung diesbezüglich zur Rede gestellt. Die Aussage war, dass die Immoverwaltung nicht für die Eintreibung aushaftender Beiträge verantwortlich zeichnet und diese (nach mittlerweile 3 Jahren und länger) auch teilweise bereits verfallen sind. Ich sehe darin eine Schädigung meiner Person bzw. der Abrechung. Frage: Ist eine Immoverwaltung verpflichtet, die vorgeschriebenen Beiträge einzutreiben-/klagen oder ist die oa. Aussage der Immoverwaltung so hinzunehmen? 2. Unsere Immobilienverwaltung schickt einmal jährlich die Betriebskostenabrechnung "Gesamt" an alle Eigentümer. Ich habe mehrmals eingefordert, dass ich eine für mein Haus geltende Abrechnung haben möchte. Die Immobilienverwaltung schreibt, dass dies nicht vorgesehen ist und ich mir die Beiträge anteilsmäßig herausrechnen soll. Da allerdings wie in Frage 1 angeführt manche Eigentümer nicht alle Beiträge gezahlt haben, kann ich keine seriöse Rechnung für mich darstellen - zumal ich davon ausgehen muss, dass die nicht einbezahlten Beiträge in irgend einer Art und Weise auf die restlichen Eigentümer abgwälzt werden. Frage: Ist die Immobilienverwaltung verpflichtet, mir eine Abrechnung auf mein Haus vorzulegen, oder hat sie wie oben beschrieben Recht? Vielen Dank im voraus für ihre Antwort, mfg Mag. Petutschnig Christian


ad 1) Ob die Mahnung und gerichtliche Beteibung von Forderungen der Eigentümergemeinschaft Ihrer Privatstrasse eine Aufgabe der bestellten Verwaltung ist, müsste im Verwaltungsvertrag geregelt sein. Da eine solche gemeinschaftliche Privatstrasse ein doch relativ seltenes Thema ist, wäre hier die Vertragsbasis zu prüfen. Es wäre dabei auch noch zu prüfen in welcher Form die Instandhaltungs- und Erhaltungsverpflichtung der Strasse seitens der teilhabenden und benutzenden Eigentümer geregelt ist. Eine gezielte Beantwortung in diesem Forum ist dabei nicht möglich. Sicherlich zählt im Normalfall die Mahnung und Beauftragung eines Rechtanwaltes zur Eintreibung offener Vorschreibungen zur Gebahrung einer Hausverwaltung. ad 2) Auch hier sind die speziellen Voraussetzungen zu Ihrem Fall zu prüfen. Grundsätzlich besteht ein Verwaltungsmandat pro EZ und ist gegenüber den Wohnungseigentümern dieser EZ eine Abrechnung zu legen. Wie sich das in Ihrem Fall verhällt, in wie weit Wohnungseigentum überhaupt anzuwenden ist oder die Grundlagen nach ABGB Anwendnung finden, müßte geprüft werden.

KommR Oliver Brichard, MSc

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KommR Oliver Brichard, MSc

16.09.2015