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Wohnungseigentumsrecht

Guten Tag. Wenn im Zuge einer beschlossenen und beauftragten Sanierung festgestellt wird, dass, um den Lichteinfall für die obersten Wohnungen entsprechend zu erhalten, eine Änderung der Dachschräge erforderlich ist, muss hierüber ein extra, ordnungsgemäßer Beschluss gefasst werden und somit die Bautätigkeit bis rechtsgültiger Beschlussfassung gestoppt werden oder ist das vom ursprünglichen Beschluss der Wohnungseigentümer gedeckt? Danke!


Die Veränderung der Dachschräge ist eine Verfügungshandlung aller Eigentümer an Ihrem gemeinsamen Eigentum. Die von Ihnen angesprochene Beschlussfassung wird üblicherweise für Verwaltungshandlungen die einer Beschlussfassung zugänglich sind, genutzt und wird hier vermutlich nicht ausreichen. Die Zustimmung jedes einzelen Miteigentümers ist hier notwendig, was jedoch auch oft als "Beschluss" bezeichnet wird. Jedenfalls zu prüfen wäre eine aufrechte Baubewilligung, deren Antrag auch alle Miteigentümer unterfertigen mussten. Den Stopp der Bautätigkeit können sie über die Baupolizei erwirken, deren Handlungen sich meistens jedoch gegen alle Miteigentümer richten. Etwaige Rechtsfragen innerhalb der Hausgemeinschaft können damit nicht geklärt werden.

KommR Oliver Brichard, MSc

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KommR Oliver Brichard, MSc

16.04.2015