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Mietrecht

Ich habe bei Ihnen im Mietrechtseminar gehört, dass bei einer Wohnung in einem Haus, welches nach dem WFG1968 errichtet (oder saniert) wurde, IMMER Vollanwendung des MRG angewendet werden muss, unabhängig davon ob das Darlehen zurückgezahlt wurde oder nicht. Da dies in der Diskussion mit Vermietern, Hausverwaltern und Maklern oft ein Diskussionspunkt ist, hätte ich gerne gewusst, worauf Sie diese Behauptung stützen. Im WFG 68, §32(6) steht, dass während der Tilgungszeit §16 und §16a des MRG nicht anzuwenden ist. Das bedeutet, nach Rückzahlung schon?? Oder nicht?


Sofern der Mietgegenstand aufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes - § 32 Abs. 1 WFG 1968 - gefördert errichtet wurde, fällt dieser grundsätzlich in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. vgl. hiezu RS0108989: "Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 32 Abs. 1 WFG 1968 verweist grundsätzlich auf die Bestimmungen des MG, was zufolge der Transformationsklausel des § 58 Abs. 4 MRG nunmehr als Verweisung auf das MRG zu verstehen ist. Da es sich hiebei um eine dynamische Verweisung handelt, ist die jeweils geltende Fassung des MRG heranzuziehen." ebenso: 5 Ob 486/97z u. 5 Ob 312/98p

Michael Klinger, B.A.

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Michael Klinger, B.A.

15.09.2015