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Mietrecht

Ich habe eine Wohnung gekauft, die in den 60er Jahren von einer GBV - damals unter dem Erhalt von mittlerweile abgezahlten Förderkrediten des Bundeslandes - errichtet und direkt mit Begründung von Wohnungseigentum verkauft wurde (keine vorherige Vermietung!). Ich gehe davon aus, dass hier für die Vermietung MRG §1 (4) anzuwenden ist und keine Einschränkungen des WGG gelten? Die Förderungen sind alle ausgelaufen bzw. die 20jährigen einschränkenden Fristen iZm der Fördermitteln.


Da Wohnbauförderung bis 1988 Bundesangelegenheit war, eine 20jährige Bindungsfrist aus dem Thema der Wohnbauförderung aus dem WWFSG 1989 kommt, ist der Sachverhalt in der Fragestellung für mich nicht nahvollziehbar. Grundsätzlich ist für Eigentumswohnungen - auch solche, die von einer GBV errichtet wurden - das MRG nach Maßgabe des § 1 Abs 4 MRG anzuwenden. Aus dem Thema Wohnbauförderung - auch wenn diese bereits gänzlich zurückbezahlt wurde - kann eine gefördert errichtete Eigentumswohnung, abhängig davon um welche Förderung es sich handelt, jedoch auch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 MRG fallen.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

08.10.2020