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Mietrecht

Ich habe mit 01.01.2019, nach einer Anbotslegung, eine gefördert errichtete Mietwohnung von einer gemeinnützigen Wohnbau-Genossenschaft gekauft, wo ich zuvor 5 Jahre Mieter war. Das offene öffentl. Förderungsmittel lt. WFG 1993 wurde einmalig zur Gänze getilgt. Nun möchte ich meine Eigentumswohnung vermieten. Kommt das MRG in der Vollanwendung oder Teilanwendung zum Tragen? Gilt freie Mietzinsvereinbarung?


Nach Kauf einer Wohnung per 1.1.2019, die Sie zuvor als Mieter bewohnt haben und die von einer GBV errichtet wurde, kommt das MRG nach Maßgabe des § 1 Abs 4 MRG zur Anwendung. In dieser Teilanwendung des MRG gibt es keine Mietzinsbeschränkungen aus dem MRG. Sicherheitshalber ist jedoch im Wohnbauförderungsgesetz, nach dem die Wohnung errichtet wurde, nachzulesen, ob es Beschränkungen aus diesem Gesetz auch nach Rückzahlung der Fördermittel gibt.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

24.08.2020