Wissen

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Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Mietrecht

Ich wohne seit 2003 in einer Mietwohnung, deren Mietvertrag jeweils auf drei Jahre befristet ist und dann immer entsprechend verlängert wird. Kommenden Dezember steht wieder eine Verlängerung an. Meine Hausverwaltung betont bei der Vertragsunterzeichnung immer, dass ich im ersten Jahr des dreijährigen Mietvertrages nicht kündigen darf. Ist das korrekt? Im Mietvertrag steht nichts dergleichen.


Eine Bindung gibt es nur für das erste Jahr ab Abschluß bzw Verlängerung des Mietverhältnisses. Wenn im Mietvertrag kein Kündigungsverzicht vereinbart wurde, und die Verlängerungen rechtsgültig sind, können Sie die Wohnung nach dem jeweiligen Jahr jederzeit unter Einhaltung der im Mietvertrag angegebenen Kündigungsfrist, üblicherweise 1 oder 3 Monate kündigen.

Mag. Alois Rosenberger

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Mag. Alois Rosenberger

25.06.2014