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Wohnungseigentumsrecht

Ist es einer Minderheit von Wohnungseigentümern möglich, gegen den Willen der Mehrheit eine teure Hausbetreuung durch eine um ca.50% billigere zu ersetzen?


Sehr geehrte Frau Rosner, die Bestellung einer Hausbetreuung fällt in die ordentliche Verwaltung und soferne der Verwalter dies nicht aus Eigenem besorgt, ist dieser "Beschluss", eine teurere Hausbetreuung zu beauftragen bzw zu belassen, auch möglich. Dem/r einzelnen WohnungseigentümerIn steht das Einspruchsrecht nur im Rahmen der Minderheitsrechte gemäß § 30 WEG zu. mit freundlichen Grüßen Alois Rosenberger

Mag. Alois Rosenberger

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Mag. Alois Rosenberger

05.10.2015