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Wohnungseigentumsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Eigentumswohnung (im obersten Stockwerk eines mehrstöckigen Hauses) gibt es drei Heizkörper (Heizkörper sind auf Einzelsträngen aufgehängt, gehören aber zu einem geschlossenen System innerhalb des Hauses), die kein Ventil zum Entlassen der Luft haben. Im vergangenen Winter war ein Entlassen der Luft aus diesen drei Heizkörper beinahe alle 2 Wochen nötig gewesen (so schlimm war es die Winter davor nie gewesen), da die Heizkörper regelmäßig kalt waren. Der Installateur bescheinigt jedoch die Unbrauchbarkeit der Heizkörper nicht ("es liegt kein schwerer Mangel vor"), so dass nun vom Hausverwalter ein Tausch der Heizkörper auf Kosten des Eigentümers nahegelegt wird. Alle übrigen Eigentümer, bei denen ein Heizkörpertausch notwendig gewesen war, haben in ihren Wohnungen selbst schon einen Tausch vorgenommen. Wenn allerdings eine Wohnung durch die häufig nicht funktionierenden Heizkörper kalt ist und somit ein Bewohnen der Wohnung nur eingeschränkt möglich ist, fällt dann ein Tausch der Heizkörper nicht in den Aufgabenbereich der Hausverwaltung?


Der Aufgabenbereich, in welchem die bestellte Hausverwaltung für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird, ist im WEG geregelt. Dieser Aufgabenbereich umfasst primär Leistungen der ordentlichen Verwaltung gem. § 28 WEG. Der Verwalter ist demnach befugt und beauftragt, folgende Arbeiten im Namen und auf Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beauftragen: - Arbeiten zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, incl. Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen - Arbeiten zur Behebung ernster Schäden des Hauses in einem WE-Objekt

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

17.06.2020