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Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Wohnungseigentumsrecht

Vielen lieben Dank für Ihre rasche Antwort! Bezüglich Zuordnung der Außenhaut: Das Gebäude an sich ist völlig selbständig. Würde man den Wintergarten abreißen, bestünde keine Gefährdung für das Haus. Lediglich der Wintergarten ist betroffen. Dazu: http://www.kimco.at/fileadmin/pdf/Aktuelles/Erhaltungspflicht_im_WEG.pdf - S. 207, Punkt D, letzter Absatz. Deshalb meine Nachfrage diesbezüglich. Das Haus wurde ohne Wintergarten gebaut. Dieser wurde nachträglich vom ersten Eigentümer ergänzt. Wenn nun dieser Eigentümer (Bauherr) eine Baufirma beauftragt und diese den Wintergarten errichtet, obwohl die Standfestigkeit durch den nicht ausreichend tragenden Boden nicht gegeben war, liegt doch die Haftung nicht bei der Eigentümergemeinschaft, sondern in erster Linie bei der Baufirma und in zweiter beim damaligen Bauherren, oder? Danke vorab für die weiter Behandlung meines Anliegens!


Auf Grund ihrer Informationen gibt es eine Vielzahl von Varianten. Auch müssten die Gegebenheiten Vor Ort und im Bauakt geprüft werden, wer hier welche Verantwortung trägt. Ich empfehle hier jedenfalls einen Experten mit der Vertretung ihrer Interessen zu beauftragen. Grundsätzlich geht mit Errichtung eines Bauwerkes die Verantwortung über die Erhaltung auf den Eigentümer, bzw. auf die Eigentümergemeinschaft über. Mag Sein, dass das Gebäude widerrechtlich und ohne Bewilligung errichtet wurde. Natürlich besteht eine Verantwortung der Baufirma, diese kann aber nur der Auftraggeber einfordern. In diesem Fall vermutlich der einzelne Wohnungseigentümer. Der kann von der Gemeinschaft und in bestimmten Fällen auch von einzelnen Miteigentümern belangt werden.

KommR Oliver Brichard, MSc

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KommR Oliver Brichard, MSc

03.10.2016