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Wohnungseigentumsrecht

Wir planen einen Verwalterwechsel mit Kündigung vor dem 30.09.2020 für 31.12.2020 Muss beim Kündigungsschreiben an den alten Verwalter nur das Abstimmergebnis der Mehrheit mit den Anteilen der Miteigentümer (über 50%)bzw die genauen Anteile nach Grundbuch übermittelt werden oder müssen alle Abstimmblätter der Miteigentümer in Kopie mit Namensnennung beigelegt werden? Kündigung soll im Büro mit Empfangsbestätigung übergeben werden. Aushang der Kündigung mit Datum der Einspruchsfrist, Verständigung der Miteigentümer und Verständigung der Einspruchsfrist bei Gericht wird bekannt gegeben. Werden erst bei Einspruch während der Frist am Bezirksgericht die Namen vorgelegt? Danke für Ihre Hilfe


Der Verwalter hat kein Recht das Zustandekommen eines rechtsgültigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Kündigung des Verwaltungsvertrages zu überprüfen. Er hätte auch keine Möglichkeit einen solchen Beschluss zu Gericht abzuziehen. Zweifellos dient eine nachvollziehbare Dokumentation über das Mehrheitsquorum, die dem Verwalter übermittelt wird, dazu, eine etwaige Diskussion über die Wirksamkeit von vornherein zu vermeiden.

KommR Oliver Brichard, MSc

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KommR Oliver Brichard, MSc

21.09.2020