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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Wir sind seit 1988 Mieter einer Genossenschaftswohnung; nun wird das Finanzierrungsdarlehen absehbar auslaufen. Unsere Genossenschaft hat vor etlichen Jahren die Erklärung abgegeben, dass sie statt der "Auslaufannuität" den Mietpreis gem. §16 Abs. 6 MRG verrechnen würde (der zum Zeitpunkt der Erklärung weit niedriger war als die Darlehensrückzahlung). Inzwischen wäre der Betrag etliches höher als die Darlehenstilgung. Müssen wir also mit einer höheren Miete rechnen ? Oder fällt mit der Miete dann der inzwischen in Rechnung gestellte zusätzliche EVB weg ? Danke !


§ 16 Abs. 6 MRG regelt die Valorisierung für Wohnungen der Ausstattungskategorie D. §16 Abs 6 MRG steht in keinem Zusammenhang mit der Mietzinsbildung gem. WGG. Wenn das Mietverhältnis den Bestimmungen des WGG unterliegt, ist die Mietzinsbildung für Zeiträume nach vollständiger Tilgung aller Darlehen zur Errichtung der Baulichkeit in § 14 Abs. 7a WGG geregelt.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

24.03.2020