Ablauf beim Umbau einer Wohnung

Bmst. Ing. Renate Scheidenberger, BAUKULTUR Management am Bau

Der Gesetzesgeber hat in der letzten Novelle das Einreichverfahren deutlich vereinfacht und sieht drei Aspekte für eine Einreichung. Der erste Aspekt ist, wenn die Fassade mit Teil des Umbaus ist. Das heißt, wenn ein Fenster neu versetzt wird, eine Fenstertür für einen Balkon eingebaut wird, wenn ein Fenster vergrößert wird. Der zweite Aspekt ist, wenn eine Umwidmung passiert, das heißt, wenn aus einem Büro zum Beispiel eine Wohnung entsteht. Und der dritte Aspekt ist, wenn eine Wohnungstrennwand mit in den Bau einbezogen ist, das heißt, wenn eine Wohnung zusammengelegt oder vergrößert wird.

In diesem Fall kommt eine Einreichung zur Anwendung, das heißt, es werden Einreichpläne abgegeben von einem Architekten oder einem planenden Baumeister erstellt, je nach Erfordernis Bezug habende Unterlagen wie zum Beispiel eine Statik oder eine Bauphysik. Erforderlich ist, weiteres ein Grundbuchsauszug und ein Bauansuchen und die erforderlichen Unterschriften von dem Bauwerber, vom Planer, Planverfasser vom Bauführer, diese Unterschrift kann auch nachgebracht werden.

In allen anderen Fällen ist ein einfaches Verfahren, das ist der § 62, erforderlich. Der Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren ist eigentlich die Verfahrensdauer, also weniger die Unterlagen die beizubringen sind, sondern im Fall der Einreichung hat die Behörde 6 Monate Zeit für die Bewilligung und im anderen Fall können sie nach 4 Wochen mit dem Bau beginnen, sofern sie keine Ablehnung erhalten.