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Mietrechtsgesetz

Mietrechtsgesetz (MRG) regelt alle Mietverhältnisse über Wohnungen und Geschäftsräume, die ab 1. Jänner 1982 abgeschlossen wurden, nicht aber jene über Dienstwohnungen, Zweit- oder Ferialwohnungen (Ausnahme im Absatz 2 MRG).


MitbewohnerInnen

MitbewohnerInnen sind Kinder, LebensgefährtInnen, Sorgepflichtige.


NachmieterInnen

NachmieterInnen, die vom Mieter/von der Mieterin gebracht werden, können nur im Einvernehmen mit dem Vermieter/der Vermieterin eine Wohnung übernehmen, ein Rechtsanspruch besteht nicht.


Nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes

Nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes liegt vor, wenn dessen Zustand erheblich geschädigt wird oder eine wiederholte und länger andauernde vertragswidrige Benützung vorliegt.


Nutzfläche

Nutzfläche ist die Fläche aller Räume des Mietobjekts, also auch Bad und WC, Erker und Loggien, Terrassen und Balkone gehören nicht dazu.


Option des Mieters/der Mieterin auf Verlängerung des Mietvertrages

Option des Mieters/der Mieterin auf Verlängerung des Mietvertrages kann vereinbart werden, kann aber auch je nach Formulierung gelegentlich auch als nicht verbindliche Zusage gelten.


Pauschalmietzins

Pauschalmietzins umfasst neben dem Hauptmietzins auch Betriebskosten und sonstige Aufwendungen, führt angesichts steigender Betriebskosten häufig zu Konflikten, seit 1. März 1994 können Gericht oder Schlichtungsstelle auf Antrag den Pauschalmietzins in seine Bestandteile zergliedern.


Quittungen

Quittungen sollten grundsätzlich für alle Zahlungen (Miete, Kaution, Provision, Ablöse, Betriebskosten) verlangt und aufbewahrt werden


Räumungsaufschub

Räumungsaufschub kann laut Exekutionsordnung bei Gefahr drohender Obdachlosigkeit befristet auf 3 Monate bei höchstens zweimaligem Aufschub um insgesamt weitere 3 Monate gewährt werden.


Räumungsklage

Räumungsklage kann von Vermieterseite laut § 1118 ABGB über das Gericht eingebracht werden, wenn gesetzliche Gründe vorliegen.


Richtwerte

Richtwerte gelten länderweise nach dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz für alle Neuvermietungen seit 1. März 1994 und werden alle zwei Jahre per 1. April erhöht, zum Richtwert werden Zu- und Abschläge verrechnet. Den aktuellen Richtwertmietzins finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003166


Rücktritt vom Mietvertrag

Rücktritt vom Mietvertrag ist laut § 30a Konsumentenschutzgesetz binnen 1 Woche nach Vorliegen einer Zweitschrift des Mietvertrages bzw. eines Mietanbotes bis maximal einen Monat nach der ersten Besichtigung möglich.


Sachverständige

Sachverständige werden bei Streitigkeiten vom Gericht angefordert, angesichts der hohen Kosten ist manchmal eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter/der Vermieterin jedoch vorzuziehen.


Schlichtungsstellen

Schlichtungsstellen dienen der Entlastung der Gerichte, für außergerichtliche Streitigkeiten, vor allem zur Feststellung der Angemessenheit von Haupt- oder Untermietzins, entscheidet die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von drei Monaten, kann das Verfahren beim Bezirksgericht geführt werden.


Substandardwohnungen

Substandardwohnungen sind Wohnungen der Kategorie D. Sie verfügen über kein Wasser oder WC im Wohnungsinneren.


Tierhaltung

Tierhaltung in Mietwohnungen: Kleinsttiere (Hamster, Zierfische, Kanarienvögel usw.) bedürfen keiner Genehmigung, ansonsten können VermieterInnen im Mietvertrag ein Tierverbot festhalten.


Untermiete

Untermiete ist die Weitervermietung des Mietobjekts durch den Mieter/die Mieterin an dritte Personen, kann durch den Mietvertrag in manchen Fällen ausgeschlossen werden.


Untermietzins

Untermietzins wird bei Weitervermietung einer Wohnung durch den Hauptmieter/die Hauptmieterin eingehoben, darf den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen.


Verkauf

Verkauf der Wohnung setzt geltende Mietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG nicht außer Kraft und darf nicht zu einer Mieterhöhung führen, ausgenommen der Mieter/die Mieterin stimmt dem ausdrücklich zu.


Verlängerung des Mietvertrages

Verlängerung des Mietvertrages erfolgt stillschweigend, wenn keiner der beiden Vertragsteile bei Ablauf einer Befristung dies binnen 14 Tage geltend macht. Bei Mietverträgen, die teilweise oder voll dem MRG unterliegen, tritt beim ersten Versäumen eine dreijährige Verlängerung ein (anzuwenden auf Verträge, die nach dem 30.9.2006 geendet sind). Erst wenn nach dieser auch wieder keine Auflösung und keine neue Befristungsvereinbarung geschlossen wird, kommt es zu einem unbefristeten Mietverhältnis.


Vertragserrichtungskosten

Vertragserrichtungskosten können bei Abschluss eines Mietvertrages laut verlangt werden.


Verwaltungshonorar

Verwaltungshonorar bei Altbaumieten wird nach der Nutzfläche berechnet und wird auf Basis der Kategorie A verrechnet . Diese beträgt aktuell: https://www.ovi.at/aktuelles/detailansicht/valorisierung-der-kategoriebetraege-ab-februar-2018/


Vorauszahlung

Vorauszahlung darf die Höhe des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses nicht übersteigen.


Werkswohnung

Werkswohnungen oder Naturalwohnungen sind vom Geltungsbereich des Mietrechts ausgeschlossen und werden laut Dienstverhältnis nach dem ABGB geregelt, sämtliche Rechte und Pflichten werden dabei durch den Mietvertrag geregelt.


Widerruf

Widerruf eines Mietvertrages ist nicht möglich.