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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Hallo, ich habe meine Genossenschaftswohnung gekauft und es wurde im ganzen Haus Wohnungseigentum begründet und würde diese gerne jetzt vermieten. Was muss ich beachten, bzw. wie hoch darf ich die Miete ansetzen. Herzlichen Dank.
Mag. (FH) Doris Molnar
Was Sie bei Vermietung beachten müssen, ist davon abhängig, ob Sie die Wohnung mit Wohnbauförderung erworben haben bzw. ob die auf die Wohnung entfallende Wohnbauförderung ausbezahlt wurde bzw. die Wohnung nicht mehr als gefördert gilt. Der Hinweis auf eine Förderung findet sich in Ihrem Kaufvertrag bzw. C-Blatt des Grundbuchauszuges.
Mag. (FH) Doris Molnar
Mietrecht
Hallo Ein Eigentümer eines Mitzinshauses welches dem MRG unterliegt möchte ein Lager/Geschäftlokal in eine Wohnung umbauen. Seine Frage ist unterliegt diese neue Wohnung dem MRG oder kann diese frei vermietet werden?
Mag. Alois Rosenberger
Grundsätzlich unterliegt der Mietgegenstand, gleich ob Wohnung oder Geschäftslokal im "Altmiethaus" dem MRG. Auch bei Umbau eines Geschäftslokales in eine Wohnung. Die Vermietung wird nur nach dem Richtwertmietzins möglich sein, es sei denn, die Wohnung wird größer als 130 m², dann kommt der angemessene Mietzins zur Anwendung.
Mag. Alois Rosenberger
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Ich würde gerne eine Wohnung kaufen und bin mir nicht sicher ob die Wohnung dem WGG unterliegt. Gibt es eine Möglichkeit zu prüfen ob die Wohnung dem WGG unterliegt?
Mag. (FH) Doris Molnar
Die Geltung des WGG für eine spezielle Wohnung ergibt sich aus § 20 Abs 1 Zi. 2 bis 3.
Mag. (FH) Doris Molnar
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Ich würde gerne eine Wohnung (die dem WGG unterliegt) kaufen, ich war vorab nicht Mieter dieser Wohnung. Welche Miete kann ich nach 15 Jahren (nach heutiger Gesetzteslage) verlangen ?
Mag. (FH) Doris Molnar
Anwendung WGG
Mag. (FH) Doris Molnar
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Ein Mieter, der in seinem Vertrag mit der gemeinnützigen AG ein "eigentümerähnliches" Mietverhältnis auf 99 Jahre abgeschlossen hat, hat nun das Mietobjekt untervermietet. Das Mietobjekt wird als Büroräumlichkeit > 130 m2 genutzt. Welcher Mietzins darf hier gem. WGG verrechnet werden und welche BK dürfen an den (Unter)Mieter überwälzt werden?
Mag. (FH) Doris Molnar
Ob ein Mietobjekt, das den Bestimmungen des WGG unterliegt, untervermietet werden darf, ist im Hauptmietvertrag (Nutzungsvertrag) geregelt. Die Änderung des Nutzungszweckes von Wohnung auf Büro ist entweder im Hauptmietvertrag geregelt oder bedarf der Zustimmung des Vermieters (gemeinnützige Bauvereinigung) und zusätzlich bei aufrechter Förderung der Förderstelle. Bei Änderung des Nutzungszweckes von Wohnung auf Büro ändert sich der für den Mietzins anzuwendende Umsatzsteuersatz.
Mag. (FH) Doris Molnar
Mietrecht
Hallo, ich wohne in einer Genossenschaftswohnung und möchte Außenrollos einbauen. Ich habe schon um die Erlaubnis angesucht. Die Genossenschaft hat mir den Einbau zwar erlaubt, aber in dem Brief muss ich unterzeichnen, dass ich keinen Kostenersatz gegenüber einem Nachmieter geltend machen darf. Ist das zulässig? Kann ich das Geld dafür nicht normalerweise wenn ich ausziehe nach Paragraph 10 Mietrechtsgesetz verlangen? Bitte um Hilfe! Danke für die Antwort, Heinrich.
KommR Oliver Brichard, MSc
Sofern auf ihre Wohnung das Mietrechtsgesetz überhaupt anzuwenden ist, wäre die Außenrollo keine ablösefähige Investition gemäß Par. 10 MRG.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Ich wohne in einer Mietwohnung und möchte gern kündigen. Leider fehlt im Mietvertrag die Hausnummer der Vermieterin, deshalb kann ich kein Einschreiben schicken. Für mich ist der Bruder der Vermieterin zuständig, deshalb habe ich ihn darum gebeten mir diese mitzuteilen. Ich habe schon vor eine Woche eine Email geschrieben und um Beseitigung von Mängeln gebeten, darauf keine Reaktion, was schon mehrfach der Fall war, deshalb auch die Kündigung. Jetzt Nachfrage nach Hausnummer per Whatsapp, wurde nachweislich gelesen, keine Antwort. Dadurch ist ggf. fristgerechte Kündigung nicht möglich, da Vermieterin in Italien. Wie gehe ich vor?
Mag. Alois Rosenberger
Wenn ihr Bruder sich gegenüber Ihnen als "zuständig" ausgewiesen hat, dann können Sie versuchen eine Kündigung dem Bruder zuzustellen. Eine weitere Möglichkeit wäre, über das öffentliche einsehbare Grundbuch eine Adresse der Vermieterin herauszufinden, ebenso besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Meldeabfrage zu versuchen. In Ihrem Fall empfehle ich eine gerichtliche Kündigung und anwaltliche Hilfe.
Mag. Alois Rosenberger
Mietrecht
Vielen Dank, ich konnte mittels Internet und Anruf die Adresse herausfinden und habe per Einschreiben und Rückschein gekündigt. Meine Mietwohnung weißt den Mangel auf, ( seit Monaten) dass im Badezimmer ( ohne Fenster) ein erheblicher Gestank besteht und die Toilette nicht am Boden verschraubt ist. Der Vermieter weiß von dem Mangel ( mehrfach drauf hingewiesen), reagiert aber nicht adäquat oder gar nicht auf meine Anfragen zur Behebung. Nun meine Frage: Hätte ich aus diesem Grund ggf. ein Sonderkündigungsrecht? Ich kann nicht nachweisen ob der Gestank gesundheitsschädlich ist ( ist davon auszugehen, schließlich können es nur Bakterien oder Pilze/Schimmel sein), er ist allerdings eine Belästigung in der ganzen Wohnung. Wie würde ich vorgehen? Bzw. könnte ich für den Rest der Vertragslaufzeit die Miete kürzen ( wie gesagt, es erfolgten schon mehrere Aufforderungen). Weitere Frage, hat jeder Mieter ein Vorschlagsrecht für einen Nachmieter oder muss das im Mietvertrag aufgeführt sein? Gibt es eine bestimmte Anzahl an Nachmietern die vorgestellt werden müssen und dann ist man nicht weiter verpflichtet welche vorzustellen, wie es in Deutschland ist? Vielen Dank
KommR Oliver Brichard, MSc
Grundsätzlich dürfte Ihnen ein Mietzinsminderungsrecht zustehen, da sie im vereinbarten Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt sind. Über die Höhe dieser Mietzinsminderung lässt sich trefflich streiten. Hier kann ich Ihnen online keinen Rat erteilen, da eine Einschätzung vor Ort wichtig ist. Der Umfang der Mietzinsminderung sollte die tatsächlich mögliche bzw. beeinträchtigen Nutzbarkeit widerspiegeln. Betreffend der Kündigungsmöglichkeiten müsste der Vertrag und die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes geprüft werden. Ein Weitergabe oder Präsentationsrecht besteht nur wenn ein solches auch vereinbart wurde und nicht per se.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Ich habe bei Ihnen im Mietrechtseminar gehört, dass bei einer Wohnung in einem Haus, welches nach dem WFG1968 errichtet (oder saniert) wurde, IMMER Vollanwendung des MRG angewendet werden muss, unabhängig davon ob das Darlehen zurückgezahlt wurde oder nicht. Da dies in der Diskussion mit Vermietern, Hausverwaltern und Maklern oft ein Diskussionspunkt ist, hätte ich gerne gewusst, worauf Sie diese Behauptung stützen. Im WFG 68, §32(6) steht, dass während der Tilgungszeit §16 und §16a des MRG nicht anzuwenden ist. Das bedeutet, nach Rückzahlung schon?? Oder nicht?
Michael Klinger, B.A.
Sofern der Mietgegenstand aufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes - § 32 Abs. 1 WFG 1968 - gefördert errichtet wurde, fällt dieser grundsätzlich in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. vgl. hiezu RS0108989: "Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 32 Abs. 1 WFG 1968 verweist grundsätzlich auf die Bestimmungen des MG, was zufolge der Transformationsklausel des § 58 Abs. 4 MRG nunmehr als Verweisung auf das MRG zu verstehen ist. Da es sich hiebei um eine dynamische Verweisung handelt, ist die jeweils geltende Fassung des MRG heranzuziehen." ebenso: 5 Ob 486/97z u. 5 Ob 312/98p
Michael Klinger, B.A.
Hausverwaltung
1. Wir (12 Häuser im Eigentum) haben eine Immoverwaltung beauftragt, sich um die anfallenden Arbeiten in der von uns genutzten Privatstraße zu kümmern. Nachdem einige Eigentümer aus unterschiedlichen Gründen ihre vorgeschriebenen monatlichen Raten nicht einbezahlt haben, habe ich die Immoverwaltung diesbezüglich zur Rede gestellt. Die Aussage war, dass die Immoverwaltung nicht für die Eintreibung aushaftender Beiträge verantwortlich zeichnet und diese (nach mittlerweile 3 Jahren und länger) auch teilweise bereits verfallen sind. Ich sehe darin eine Schädigung meiner Person bzw. der Abrechung. Frage: Ist eine Immoverwaltung verpflichtet, die vorgeschriebenen Beiträge einzutreiben-/klagen oder ist die oa. Aussage der Immoverwaltung so hinzunehmen? 2. Unsere Immobilienverwaltung schickt einmal jährlich die Betriebskostenabrechnung "Gesamt" an alle Eigentümer. Ich habe mehrmals eingefordert, dass ich eine für mein Haus geltende Abrechnung haben möchte. Die Immobilienverwaltung schreibt, dass dies nicht vorgesehen ist und ich mir die Beiträge anteilsmäßig herausrechnen soll. Da allerdings wie in Frage 1 angeführt manche Eigentümer nicht alle Beiträge gezahlt haben, kann ich keine seriöse Rechnung für mich darstellen - zumal ich davon ausgehen muss, dass die nicht einbezahlten Beiträge in irgend einer Art und Weise auf die restlichen Eigentümer abgwälzt werden. Frage: Ist die Immobilienverwaltung verpflichtet, mir eine Abrechnung auf mein Haus vorzulegen, oder hat sie wie oben beschrieben Recht? Vielen Dank im voraus für ihre Antwort, mfg Mag. Petutschnig Christian
KommR Oliver Brichard, MSc
ad 1) Ob die Mahnung und gerichtliche Beteibung von Forderungen der Eigentümergemeinschaft Ihrer Privatstrasse eine Aufgabe der bestellten Verwaltung ist, müsste im Verwaltungsvertrag geregelt sein. Da eine solche gemeinschaftliche Privatstrasse ein doch relativ seltenes Thema ist, wäre hier die Vertragsbasis zu prüfen. Es wäre dabei auch noch zu prüfen in welcher Form die Instandhaltungs- und Erhaltungsverpflichtung der Strasse seitens der teilhabenden und benutzenden Eigentümer geregelt ist. Eine gezielte Beantwortung in diesem Forum ist dabei nicht möglich. Sicherlich zählt im Normalfall die Mahnung und Beauftragung eines Rechtanwaltes zur Eintreibung offener Vorschreibungen zur Gebahrung einer Hausverwaltung. ad 2) Auch hier sind die speziellen Voraussetzungen zu Ihrem Fall zu prüfen. Grundsätzlich besteht ein Verwaltungsmandat pro EZ und ist gegenüber den Wohnungseigentümern dieser EZ eine Abrechnung zu legen. Wie sich das in Ihrem Fall verhällt, in wie weit Wohnungseigentum überhaupt anzuwenden ist oder die Grundlagen nach ABGB Anwendnung finden, müßte geprüft werden.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Ich wohne seit ca. 3,5 Jahren in meiner Mietwohnung. Vor einigen Wochen habe ich bei der Buwog (Vermieter) nach der Möglichkeit des Kaufs der Wohnung nachgefragt, woraufhin ich ein Anbot erhielt. Das Anbot beschreibt die Wohnung wie folgt: "... welche Teil eines im Jahre 1955 von einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung im Sinne des Bundesgesetzes vom 08.03.1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen, BGBl. 1979/139 igF, errichteten Wohnhauses sind. Der Käufer nimmt daher zustimmend zur Kenntnis, dass die Liegenschaft einschließlich des Kaufgegenstandes dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (kurz: „WGG“) unterliegt und die einschlägigen Bestimmungen des WGG zur Anwendung gelangen, insbesondere bei einer allfälligen Vermietung." Da ich nach einer etwaigen Nutzung von 1-2 Jahren plane die Wohnung zu vermieten, hat mich diese Textstelle stutzig gemacht. Auf mündliche Nachfrage bei meinem Vermieter wurde mir gesagt, dass bei Mietkäufen und nachfolgender Vermietung in den ersten 15 Jahren nach dem ersten Mietkauf, die Vollanwendung des MRG gilt und die Wohnung dadurch zu max. ~6€/m² (Wien) als Hauptmietzins vermietet werden darf. Diese Aussage konnte ich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz §15h nachvollziehen, die wie folgt definiert ist: "§ 15h. Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen, die nachträglich gemäß §§ 15b ff in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) der bisherigen Mieter übertragen werden, gilt für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ab Abschluss des ersten Kaufvertrages der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Bei einem unbefristeten Hauptmietvertrag ist die Mietzinsvereinbarung insoweit unwirksam, als der Hauptmietzins den für das jeweilige Bundesland und die jeweilige Zinsperiode geltenden Richtwert aufgrund des RichtWG, BGBl Nr. 800/1993 überschreitet. Der höchstzulässige Hauptmietzins verringert sich im Fall eines befristeten Hauptmietvertrages (§ 29 Abs. 1 Z 3 MRG) um 25 vH." Auf die Frage an meinen Vermieter hin, ob durch Kauf einer mir nahe stehenden Person (bspw. meine Partnerin bzw. Eltern), welche nicht Mieter der Wohnung sind, diese Regelung außer Kraft gesetzt werden kann, wurde mir entgegenet, dass die Buwog a) nur an Mieter bzw. direkte Verwandte verkauft UND b) dass aufgrund des Rückzahlungsbegünstigunsgesetzes in dieser Konstellation zumindest ein angemessener Mietzins bei anschließender Vermietung verwendet werden darf. Diese Aussage konnte ich im Rückzhalungsbegünstigungsgesetz §9 Abs. 4 nachvollziehen, die da lautet: "§ 9. (4) Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen nach begünstigter Teil- oder Volltilgung kann für die von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände ein nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessener Hauptmietzins begehrt werden, sofern nicht § 4 Abs. 2 anzuwenden ist." Nun meine Fragen an Sie: 1. Sind diese Begründungen bezüglich der Vermietung nach 1-2 Jahren nach dem Mietkauf bzw. Kauf durch Dritte, korrekt? Würde der Kaufvertrag über die Wohnung andere Details zur rechtlichen Situation der Wohnung enthalten müssen, wenn es sich nicht um einen Mietkauf, sondern um einen Kauf durch Dritte handeln würde? Ist eine nachträgliche - nicht mit dem Kauf in Verbindung stehende - Eintragung einer Person in das Grundbuch (der Wohnung, Anm.) möglich? Bitte um Verweis auf die etwaigen rechtlich geltenden Bestimmungen. 2. Welche sonstigen Bestimmungen sind bei diesem Wohnungskauf mit Offenhalten der Option der Vermietung der Wohnung zu "marktüblichen" Preisen (Höher als die ~6€/m²), zu beachten? 3. Welche Situation entsteht bei potentiellem (Weiter-)Verkauf der Wohnung nach a) einem Mietkauf durch mich, b) einem Kauf durch Dritte (bspw. meine Eltern)? Welche rechtlichen Bestimmungen sind hierbei zu beachten? Gibt es maximale Verkaufspreise? Darf beim Verkauf Gewinn erziehlt werden? 4. Wie definiert sich ein angemessener Mietzins? Gibt es hierbei allgemeine gültige Regelungen für Wien? Da ich keine Fehler bei diesem Wohnungskauf machen möchte (es geht um viel Geld), ist mir Ihre Meinung extrem wichtig, weshalb ich Sie darum bitten möchten, mir in dieser Angelegenheit Ihren Rat zu geben. Vielen Dank im Voraus!
Mag. (FH) Doris Molnar
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Mag. (FH) Doris Molnar
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kann man im (historischen) Grundbuchauszug erkennen ob eine Wohnung dem WGG unterliegt? Wenn ja, wie ist das vermerkt? vielen Dank
Mag. (FH) Doris Molnar
WGG und Grundbuch
Mag. (FH) Doris Molnar
Wohnungseigentumsrecht
Wie kann eine satte Minderheit von Wohnungseigentümern verhindern, dass eine Hausverwaltung, die von sich aus gekündigt hat, nicht wieder von einer schwachen Mehrheit bestellt wird?
Mag. Alois Rosenberger
Sehr geehrter Herr Kiernicki, die mehrheitliche Bestellung einer Hausverwaltung kann, soferne die entsprechenden formalen Voraussetzungen erfüllt worden sind, grundsätzlich nicht verhindert werden. Die Wiederbestellung nach Selbstkündigung ist jedenfalls möglich, es sei denn die Hausverwaltung wurde gerichtlich abberufen. Wenn eine Hasuverwaltung von selbst kündigt, wird es wohl interessant sein, ob diese das Mandat wieder annimmt. Mit freundlichen Grüßen Alois Rosenberger
Mag. Alois Rosenberger
Wohnungseigentumsrecht
Ist es einer Minderheit von Wohnungseigentümern möglich, gegen den Willen der Mehrheit eine teure Hausbetreuung durch eine um ca.50% billigere zu ersetzen?
Mag. Alois Rosenberger
Sehr geehrte Frau Rosner, die Bestellung einer Hausbetreuung fällt in die ordentliche Verwaltung und soferne der Verwalter dies nicht aus Eigenem besorgt, ist dieser "Beschluss", eine teurere Hausbetreuung zu beauftragen bzw zu belassen, auch möglich. Dem/r einzelnen WohnungseigentümerIn steht das Einspruchsrecht nur im Rahmen der Minderheitsrechte gemäß § 30 WEG zu. mit freundlichen Grüßen Alois Rosenberger
Mag. Alois Rosenberger
Wohnungseigentumsrecht
Ich habe zwei nebeneinander liegende Wohnungen, die ich gerne Verbinden würde. Dazu müsste ich einen Teil des Ganges benutzen. Kann ich das mit der Zustimmung der anderen Eigentümer machen? Muss ich irgendwas beachten? Ich würde die Kosten den Umbaus natürlich selber bezahlen. Danke.
KommR Erich Hauswirth
Mit schriftlicher Zustimmung aller Eigentümer können Sie diese Arbeiten nach einer Anzeige bzw. einer Bewilligung der Baubehörde durchführen lassen. Jetzt stellt sich nur die Frage wie groß der Teil des Ganges im Verhältnis zu Ihrer Wohnung ist. Ergibt das Verhältnis der tatsächlichen Wohnnutzfläche der Wohnung nach der Einbeziehung der Gangfläche, zu der im Nutzwertgutachten ausgewiesen Wohnnutzfläche eine Differenz von 3% oder mehr, so ist eine Neuparifizierung notwendig. Dies müsste von einem dazu bevollmächtigten Sachverständigen oder Ziviltechniker vorgenommen werden und auch im Grundbuch erkenntlich gemacht werden.
KommR Erich Hauswirth
Maklerrecht
Ich habe eine Wohnung, welche ich vermieten möchte. Habe einen Makler genommen (er ist alleine beauftragt worden), der mir aber eine Person gebracht hat, die meiner Meinung nach früher oder später die Miete nicht bezahlen wird können. Muss ich trotzdem den Mietvertrag abschließen? Habe dem Makler bereits gesagt, dass ich die Person nicht als Mieter will und er besteht auf seine Provision.
KommR Erich Hauswirth
Provisionspflicht
KommR Erich Hauswirth
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Unterliegt die Mietzinshöhe bei einer Geschäftsräumlichkeit eines Objektes das grundsätzlich unter das WGG fällt , auch dem WGG also "Kostendeckungsprinzip" oder gilt hier der freie bzw angemessene Mietzins?
Mag. (FH) Doris Molnar
Mietzins für Lokal
Mag. (FH) Doris Molnar
Wohnungseigentumsrecht
Guten Tag! Dürfen einzelne Eigentümer einer WEG direkt bei der Bank Einsicht in die Konten nehmen oder muss dies bei der Hausverwaltung geschehen?
KommR Erich Hauswirth
Einsichtnahme in die Konten
KommR Erich Hauswirth
Wohnungseigentumsrecht
Darf man als Eigentümer einen Heizkörper (Zentralheizung) abmontieren? Im Kaufvertrag konnte ich diesbezüglich nichts finden.
KommR Oliver Brichard, MSc
Veränderungen an allgemeinen Teilen des Hauses
KommR Oliver Brichard, MSc
Gewährleistung
Ich habe eine Wohnung von einem Bauträger gekauft. Nun sind einige Mängel aufgetreten und der Bauträger ist anscheinend in Konkurs gegangen. Habe ich noch irgendeine Möglichkeit, dass mir der Bauträger den Schaden behebt? Müssen nicht Bauträger eine Versicherung haben oder fällt die auch weg, wenn er in Konkurs geht? Danke vielmals.
KommR Erich Hauswirth
Generell liegt es an der Hausverwaltung sich um die Beseitigung der Baumängel zu kümmern. Damit einher geht auch die Sicherstellung der Mittel, welche die Sanierung der Bauschäden erfordert. Es ist also Sache der Hausverwaltung zu klären ob z.B. ein Haftrücklass oder eine Versicherungsdeckung vorhanden ist, oder ob eine Finanzierung notwendig ist.
KommR Erich Hauswirth
Wohnungseigentumsrecht
Ich würde gerne eine Klimaanlage in meiner Wohnung einbauen. Was muss ich beachten bzw. muss ich die anderen Eigentümer fragen? Danke im Voraus.
Michael Pfeifer, MBA
Eine Klimaanlage besteht aus einem Innengerät und einem Außengerät, die miteinander verbunden sind. Diese "Betriebsanlage "ist mittels einer Bauanzeige bekannt zu machen, und erfordert die Zustimmung aller Miteigentümer einer Liegenschaft. Wenn Sie hingegen ein kleines innengerät meinten, so ist keine Zustimmung der Miteigentümer notwendig.
Michael Pfeifer, MBA
Hausverwaltung
Ich habe von meienr Hausverwaltung Erlagscheine erhalten, die meiner Meinung nach nicht stimmen können. So muss ich neben den Abfallgebühren an die Gemeinde nun auch der Hausverwaltung dafür zahlen. Weiters werden für Schlosserarbeiten Rechnungen gestellt, die meiner Meinung nach nie stattgefunden haben. Auch sind weitere Forderungen da, die ich bereits an die Gemeinde zahlen hab müssen. Ist das ok?
Michael Pfeifer, MBA
Die von Ihrer Hausverwaltung zugesendeten Erlagscheine sollten mit den tatsächlichen Kosten (Betriebskosten )übereinstimmen. Die Hausverwaltung ist verpflichtet sämtliche Belege zu haben und auf Verlagen den Eigentümern zu Verfügung zu stellen. Sollten Sie der Meinung sein das einzelne Arbeiten nicht gemacht wurden , würde ich Ihnen das persönliche Gespräch mit der Hausverwaltung empfehlen. In den meisten Fällen lassen sich diese Unklarheiten schnell und ohne Probleme lösen.
Michael Pfeifer, MBA
Hausverwaltung
Guten Tag. Darf ein Verwalter bei einer Hausversammlung meinen Lebensgefährten von der Teilnahme ausschließen? Er ist zwar nicht Eigentümer aber immerhin leben und wohnen wir gemeinsam. Würde es etwas bringen, wenn ich ihm eine Vollmacht erteile, dass er abstimmen darf, sodass wir beide zur Hausversammlung gehen können? Danke.
KommR Oliver Brichard, MSc
Die Eigentümerversammlung ist den Eigentümern des Hauses vorbehalten. Eine Wegweisung ihres Lebensgefährten durch den Verwalter können sie mit der Erteilung einer Vollmacht, die im übrigen auch mündlich erteilt werden kann, verhindern auch wenn mich dieses Szenario verwundert. Da dürfte wohl noch eine Vorgeschichte eine Rolle spielen. Eine definitive Regelung dazu exsistiert im Wohnrecht nicht. Der Verwalter ist zwar das Organ der Gemeinschaft, es kommt ihm aber sicher keine Entscheidungsfunktion zu. Sollte die Versammlung in den Räumlichkeiten der Verwaltung stattfinden, wäre noch die Dimension des Hausrechts zu berücksichtigen.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Ein Mietvertrag enthält eine Wertsicherungsklausel, jedoch ist kein Schwellenwert angegeben. In welchem zeitlichen Rahmen kann der Vermieter den Mietzins erhöhen?
KommR Oliver Brichard, MSc
Anpassung des Mietzinses
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Hallo. Kann der Vermieter, wenn nur ein Stromzähler vom Energieanbieter im Haus vorhanden ist, in den einzelnen Wohnungen Subzähler montieren und den Strom an die Mieter weiterverrechnen? Danke
KommR Erich Hauswirth
Berechtigung des Vermieters Strom weiter zu verrechnen.
KommR Erich Hauswirth