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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Vielen dank für Ihre rasche Antwort. Ist ein freier Mietzins nach Tilgung der Wohnbauförderung möglich?
Mag. (FH) Doris Molnar
Mietzins Bei Vermietung nach Kauf einer ehemaligen Mietwohnung
Mag. (FH) Doris Molnar
Wohnungseigentumsrecht
Verkauf einer Eigentumswohnung (Genossenschaft mit Kaufoption) innerhalb 10jahre
Mag. (FH) Doris Molnar
Verkauf einer Eigentumswohnung
Mag. (FH) Doris Molnar
Wohnungseigentumsrecht
Wenn ich in meiner Eigentumswohnung reparaturwürdige Fenster dennoch austausche anstatt sie zu reparieren, was gebührt mir als Kostenersatz von der Eigentümergemeinschaft? Die vollen Kosten der neuen Fenster oder nur der Ersatz der fiktiven Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag?
Michael Klinger, B.A.
Sofern die Wohnungseigentümer keine andere vertragliche Regelung getroffen haben, ist die Außenhaut des Hauses und somit auch ein Außenfenster von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten und sind entsprechende Erhaltungsarbeiten gegebenenfalls auch von dieser zu beauftragen. Daher ist ein Kostenersatz für allenfalls in Vorlage tretende Eigentümer grundsätzlich nicht vorgesehen. Ebenso ist vor einem Austausch gegebenenfalls (äußeres Erscheinungsbild) die Zustimmung aller Eigentümer oder die gerichtliche Genehmigung einzuholen.
Michael Klinger, B.A.
Wohnungseigentumsrecht
Ist es erlaubt, Gegenstände auf einen gemieteten PKW-Stellplatz in einer Gemeinschaftsgarage eines Wohnungseigentumshauses zu lagern, sofern der eigentliche Zweck des Platzes als Abstellplatz für einen PKW dadurch nicht verhindert wird? Im Falle JA, gibt es Einschränkungen bezüglich der Beschaffenheit der Gegenstände?
Mag. Alois Rosenberger
Ich bin der Meinung, dass der Mietzweck schon sehr viel aussagt über die Art der Nutzung, d.h. das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ist der Mietzweck und nicht das Lagern von Gegenständen. Darüber hinaus sind auch feuerpolizeiliche Vorschriften entgegenstehend, denn man wird von jedem Gegenstand, der dort gelagert wird, annehmen können, dass er eine sog. "Brandlast" darstellt, welche in einer Garage halt nicht erwünscht ist. Die Art und Weise der Nutzung des Stellplatzes kann auch im Mietvertrag näher, d.h. genauer geregelt sein.
Mag. Alois Rosenberger
Wohnungseigentumsrecht
Mir wurde ein Prekarium gegen jederzeitigen Widerruf für die unentgeltliche Nutzung eines Teils der Allgemeinen Fläche eines Eigentumshauses als Lagerraum eingeräumt. Wie muss der Widerruf zustande kommen, als alleinige Entscheidung der Hausverwaltung oder als Beschluss (Mehrheit oder einstimmig) der Eigentümergemeinschaft?
Mag. Alois Rosenberger
Unter der Vorraussetzung, dass Sie nicht Eigentümer irgendeines Objektes in diesem Wohnungseigentumshaus sind, ist der Widerruf eines Prekariums meiner Meinung nach gem § 28 Abs.1 Z8 WEG im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Sache des Verwalters. Ansonsten ist es eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung, welche, weil nicht im § 29 WEG ausdrücklich erwähnt, gemäß § 834 ff ABGB grundsätzlich durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Miteigentümer zu regeln ist.
Mag. Alois Rosenberger
Hausverwaltung
Muss meine Hausverwaltung die Lohnverrechnung unseres Hausbesorgers durchführen oder darf sie dies an einen zB Steuerberater übergeben und uns diese Kosten in Rechnung stellen?
Mag. Alois Rosenberger
Ich setze voraus, dass die Frage die Lohnverrechnung in einem Wohnungseigentumshaus betrifft. An sich sollte auch die Lohnverrechnung im Hausverwaltungsvertrag geregelt sein. Ist im Hausverwaltungsvertrag ausdrücklich geregelt, dass zu dem vereinbarten Verwaltungshonorar diese Leistung nicht erbracht wird, dann können Kosten weiterverrechnet werden. Wenn nicht, stellt sich die Frage, ob die Besorgung der Lohnverrechnung eines - wie ich annehme, seit vielen Jahren im Haus beschäftigten - Hausbesorgers nicht doch inhaltlich den regelmäßig anfallenden Verwaltungsarbeiten zuzurechnen ist. Dann jedenfalls wäre es Zeit für eine ausdrückliche Vereinbarung dieser Leistung.
Mag. Alois Rosenberger
Mietrecht
Gilt das Gleiche auch für einen neuen Käufer sofern der Kauf der Wohnung durch den Mieter mit 21/12/2017 bzw. in einem anderen Fall per 03/12/2018 im GB eingetragen wurde? MfG, Peter Kaltenböck
Mag. (FH) Doris Molnar
Kauf einer Wohnung
Mag. (FH) Doris Molnar
Wohnungseigentumsrecht
Hallo, ich hätte eine dringende Frage. Ich bin Wohnungseigentümer, jedoch steht die Wohnung schon seit einem halben Jahr leer. Nun habe ich die Heizkostenabrechnung erhalten und mich hat der Schlag getroffen. Anscheinend habe ich während der Zeit, wo die Wohnung nicht benutz wurde, trotzdem geheizt bzw. Warmwasser verbracht. Nun bin ich draufgekommen, dass das Messgerät defekt ist und daher falsche Werte herausgekommen sind. Meine Fragen. Wer muss mir die Reparatur bzw. Austausch des Messgerätes zahlen oder muss ich das bezahlen? Kann ich die Abrechnung bekämpfen, weil ich ja offensichtlich zuviel bezahlt habe? Lieben Dank.
KommR Oliver Brichard, MSc
Die Abrechnung dient natürlich als Grundlage für Ihre Überprüfung. Der Nachweis über die Fehlerhaftigkeit des Messgerätes kann dem Abrechnungsleger übermittelt werden, der seinerseits die Aufzeichnung überprüfen kann und gegebenenfalls korrigieren muss.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Zwei von Drei Wohnungseigentümern wollen die Außenfassade und die Einfahrt pflastern, fallen dann die anteiligen Kosten auf die alle Wohnungseigentümer, obwohl es keine Zustimmung aller Wohnungseigentümer gab?
Michael Klinger, B.A.
Über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der Wohnungseigentümer mittels Mehrheitsbeschluss. Allerdings kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen.
Michael Klinger, B.A.
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Hallo ich habe eine Frage. Ich habe eine Wohnung, die nach WWFSG gefördert wurde, 2006 in Miete bezogen. Damals wurde uns bereits ein Kaufpreis für die Wohnung genannt, welche wir nach 10 Jahren zahlen müssten, damit wir die Wohnung kaufen können. Wieso wird jetzt ein neuer Preis berechnet? Ich habe ein wenig nachgeschaut und in WGG und in der Pauschalierungsverordnung steht, dass ein Pauschalpreis zu beginn zu nennen ist. Ich meine, dass der uns 2006 genannte Preis eigentlich derselbe sein müsste, den wir jetzt für die Wohnung zahlen müssten. Danke.
Mag. (FH) Doris Molnar
Die Pauschalierungsverordnung regelt nur die Höhe der an den Fördergeber bei Eigentumserwerb für eine ursprüngliche Mietwohnung rückzuführenden Förderung. Die Preisbildung für den Erwerb einer nach WWFSG 89 geförderten Wohnung findet sich ausschließlich im WGG (§ 23 Abs 4 WGG).
Mag. (FH) Doris Molnar
Mietrecht
Der Vermieter weigert sich Kaution zurückzuzahlen. Möchte eine Nachzahlung für BK und VPI Erhöhungen. Wir wurden über derartige Erhöhungen nie in Kenntnis gesetzt, noch haben wir jemals eine BK-Abrechnung gesehen oder erhalten. VPI Erhöhungen verrechnet er uns für jedes Jahr. Beträge stehen einfach aufgelistet auf einem A4 Blatt ohne genaueren Angaben.
KommR Oliver Brichard, MSc
Vermutlich bezieht sich ihre Frage darauf, ob der Vermieter diese Forderungen zu Recht stellt. Dabei sind weiterführende Informationen ,insbesonders ob das Mietobjekt unter die Vorschriften des Mietrechtsgesetztes fällt notwendig. Dort wäre eine rückwirkende Verrechnung von vergangenen Wetsicherungschritten nicht möglich. Eine Kaution dient zur Absicherung der Rechte des Vermieters und kann bei nicht ordnungsgemäßer Rückstellung des Mietobjektes einbehalten werden. In wie weit der Rückbehalt rechtmäßig ist, muss im Detail geklärt werden. Eine Betriebskostennachverrechnung ist gesetzlich vorgesehen, wenn die Acontovorschreibung nicht ausreichend kalkuliert wurde und trifft den Mieter, der bei Legung der Abrechnung Mieter der Wohnung ist. Eine jährliche Wertsicherungsanpassung ist rechtlich durchaus möglich, wenn nicht andere zwingende Mietzinsvorschriften dadurch verletzt werden.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Hallo, ich hätte eine kurze Frage. Prinzipiell hat doch die Genossenschaft hat rechtlich acht Wochen Zeit um den Baukostenanteil zurückzuerstatten. Gekündigt habe ich am 29.2., d.h. die Wohnung rückgestellt. Der neue Eigentümer hatte mich zwei Monate nach meiner Kündigung im Ungewissen gelassen und im 3. Monat die Rückstellung der Wohnung verlangt. Es wurde mir dafür mündlich zugesagt zeitnah den Baukostenanteil zu erhalten (also sollte es diese 8 Wochen nicht dauern). Bei der Übergabe/Rückstellung der Wohnung wurde ein Schaden am Parkettboden festgestellt, der jedoch sehr minimal ist. Der Boden ist bei einem Brett aufgequollen und es ist nicht bekannt weshalb. Deshalb bekomme ich meinen Genossenschaftsanteil noch nicht und möglicherweise nur mit Abzügen, wegen diesem Parkettbrett. Es war schon vor drei Wochen eine Firma Vorort und ich habe immer noch keine Mitteilung. Darf mir hier etwas abgezogen werden? Ich bezahle ja Miete und auch der Baukostenanteil reduziert sich um 1%jährlich, ... ist das nicht für die Verwohnung? Wie kann ich meinen Baukostenanteil schnellstmöglich zurück fordern? Danke
Mag. (FH) Doris Molnar
Gemäß §17 WGG ist die Frist für die Rückzahlung 8 Wochen. Die Frist beginnt mit Rückstellung an den Vermieter. Ein allfälliger Eigentümerwechsel beim Vermieter ist irrelevant. Grundsätzlich hat Mieter immer die Wohnung nach seiner Kündigung zum Kündigungstermin an den Vermieter zurückzustellen. Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter Ersatz für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, zu fordern. Dieser Ersatz kann vom auszuzahlenden Finanzierungsbeitrag in Abzug gebracht werden. Mit der Miete ist der normale Gebrauch und die normale Abnutzung abgedeckt. Der bei Mietbeginn zu bezahlende Finanzierungsbeitrag ist eine Mietzinsvorauszahlung (für den Zeitraum von 100 Jahren ab Erstbezug). Dementsprechend ist er auch bei früherer Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung des abgerechneten Finanzierungsbeitrages vor der in § 17 WGG normierten Frist können Sie nicht durchsetzen.
Mag. (FH) Doris Molnar
Mietrecht
Guten Tag. Ich habe einen Kleingarten im zweiten Bezirk in Eigentum und würde diesen gerne vermieten bzw. verpachten. Welcher Vertrag kommt dafür in Frage? Verpachtet man einen Kleingarten (es steht eine Holzhütte darauf) oder vermietet man diesen einfach? Der Mieter/Pächter soll diesen ja kleingärtnerisch nutzen können bzw. müssen. Soweit hier verpachten in Frage kommt, ist die Mindestpachtdauer von 10 Jahren auch hier anwendbar? Vielen Dank. Thomas
KommR Oliver Brichard, MSc
Vermutlich wird hier ein schlichter Mietvertrag, wenn gewünscht auch befristet möglich sein. Zu vereinbaren ist auch in wie weit eine etwaige Erhaltungspflicht der Gartenhütte und der Bepflanzung im Garten den Mieter bzw. den Vermieter zukommen soll.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungseigentumsrecht
Guten Tag. Ich habe eine Frage. Ich bin Wohnungseigentümer in einem Haus, in welchem Sammellüfter vorhanden sind. Das bedeutet, dass an einem Kamin 3 Wohnungen mit ihren Thermen angeschlossen sind. Es gibt leider das Problem, dass nicht alle Wohnungseigentümer gleichzeitig auf Brennwertgeräte umsteigen möchten. Wie wäre nun die weitere Vorgehensweise? Muss die Gemeinschaft die Umrüstung der Kamine tragen oder hat jeder einzelne Wohnungseigentümer selbst für den Einbau der entsprechenden Verrohrung für sein Brennwertgerät zu sorgen bzw dafür aufzukommen? Vielen Dank.
Michael Klinger, B.A.
Nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft. Für Änderungen an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten benötigt der jeweilige Wohnungseigentümer grundsätzlich die Zustimmung aller anderen Mit- und Wohnungseigentümer oder die gerichtliche Genehmigung.
Michael Klinger, B.A.
Wohnungseigentumsrecht
Darf ein Wohnungseigentümer bei der Abstimmung durch die Eigentümergemeinschaft, ob in seiner Wohnung die Fenster repariert oder ausgetauscht werden sollen, mitstimmen?
KommR Oliver Brichard, MSc
Grundsätzlich darf jeder Miteigentümer bei einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft mitbestimmen. Ich vermute, ihre Frage bezieht sich auf eine Verpflichtung zur Abstimmung der Gemeinschaft, wenn Fenster repariert werden sollen. Sollte es sich dabei um reine Erhaltungsarbeiten handeln, ist die Gemeinschaft nicht verpflichtet eine Beschlussfassung durchzuführen. Die Notwendigkeit der Arbeiten müsste dabei jedenfalls gegeben sein. Die Gemeinschaft hat ja eine Verpflichtung alle Erhaltungsarbeiten durchzuführen und kann daher auch nicht mehrheitlich davon abgewichen werden.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungseigentumsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren, kann die Telekom Austria die Bewilligung erzwingen, dass ein Glasfaserkabel durch den Keller geführt wird, ein Schaltkasten im Keller aufgestellt und zusätzlich ein Schlüsseltresor eingerichtet wird für den Zugang zum Keller? Wir haben nämlich für unserem Haus von A1 die Möglichkeit erhalten, dass diese uns mit Glasfaserkabel ausstatten, dies aber nur, wenn wir den oben genannten drei Punkten zustimmen. Wenn wir dem nicht zustimmen, kann A1 unsere Zustimmung erwirken? Danke.
Mag. Alois Rosenberger
Meiner Meinung nach kann die Telekom Austria die Verlegung und die Einbauten in Ihrem Haus nicht erzwingen, sondern muss mit den Liegenschaftseigentümern eine Vereinbarung treffen. Wenn Sie grundsätzlich diesen Ausbau wünschen, dann wird nichts anderes überbleiben, als die Bedingungen der.Telekom Austria zu akzeptieren. Bedenken Sie, dass es durchaus sein kann, dass seitens der Nutzer ein zeitgemäßer Internetanschluss gefordert und dies in der Vermietung ein Wettbewerbsnachteil wird.
Mag. Alois Rosenberger
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Hallo, ich habe meine Genossenschaftswohnung, wo ich Mieter war, wieder zurück gegeben. Insgesamt war ich in der Wohnung 11 Jahre. Jetzt verrechnet mir die Genossenschaft für die Sanierung des Teppichfußbodens die Kosten für die Entfernung des alten und Herstellung eines neuen Teppichbodens. Ist der Boden nicht nach 10 Jahren nichts mehr wert? Dh die Genossenschaft dürfte mir hier ja keine Kosten mehr in Rechnung stellen oder irre ich mich? Danke.
Mag. (FH) Doris Molnar
Ein bei Mietbeginn übergebener Bodenbelag ist bei Rückstellung der Wohnung in einem entsprechend der Nutzungsdauer abgewohntem Zustand zurückzustellen. Schäden die über die normale Abwohnung hinausgehen (Flecken, Brandlöcher, extreme "Gehstrassen", .........) hat der Mieter zu verantworten und zu bezahlen. Ihrer Ansicht, wonach ein Bodenbelag nach 10 Jahren keinen Wert mehr hat, kann nicht gefolgt werden.
Mag. (FH) Doris Molnar
Hausverwaltung
Schönen Tag, ich bin Makler in Wien und vermittle eine Wohnung. Obwohl ich der Hausverwaltung eine Vollmacht des Eigentümers vorgelegt habe, will mir die Hausverwaltung die Unterlagen nur gegen heftigen Kostenersatz übermitteln. Es ist sicherlich nicht rechtens für die Vorlage eines Energieausweises was zu verlangen. Zumal Sie die Dokumente ja nur mailen müssen. Insgesamt will die Hausverwaltung € 112,- für 34 Seiten. Das ist doch nicht rechtens. Danke
KommR Erich Hauswirth
Wohnungseigentümer neigen dazu, Unterlagen nicht aufzuheben bzw. nicht aus der Hand geben zu wollen. Dazu kommt noch, dass oft mehrere Makler mit der Vermittlung beauftragt werden. Dies führt bei den Hausverwaltungen zu einem erhöhten Aufwand, welcher wahrscheinlich im vereinbarten Verwaltungshonorar keine Deckung findet. Daher haben die Hausverwaltungen das Recht für außerordentliche Arbeiten eine Rechnung zu legen. Demnach können für die Übermittlung von Duplikaten, Kopier- oder Handlingskosten verrechnet werden. Angemessen sind 45 Euro-Cent pro A4 Seite. In Ihrem Fall wären das 15,30 Euro zuzüglich MwSt. Sollten dies Kopien von großen Plänen sein, kann dies auf Grund der schwierigen Handhabung, auch darüber liegen. Für Unterlagen, welche Wohnungseigentümer oder deren Bevollmächtigte erstmalig erhalten, dürften auch keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Wenn Sie über eine ImmobilienCard verfügen, oder wenn Sie in einem konzessionierten Unternehmen angestellt sind, können Sie sich mit dieser Beschwerde auch an die Fachgruppe Wien, oder wenn es sich um ein ÖVI-Mitglied handelt, an die Clearingstelle des ÖVIs, wenden.
KommR Erich Hauswirth
Wohnungseigentumsrecht
Ich bin Eigentümer und will eine Klimaanlage installieren. Ich habe alle Unterschriften der Eigentümer und die Bewilligung der Genossenschaft. Plötzlich hat die Genossenschaft die Bewilligung zurückgezogen, weil bei einem Eigentümer nur die Gattin (auch Eigentümerin der Wohnung) unterschrieben hat. Der Gatte weigert sich, hat mir jedoch vorher, nach der Besichtigung eines Referenzprojektes, die mündliche Zustimmung schon gegeben. Kann ich sie trotzdem installieren? Wie ist das rechtlich?
KommR Oliver Brichard, MSc
Bei Ehegattenwohnungseigentum müssen sich beide Eigentümer auf eine Meinung einigen. Eine fehlende Zustimmung kann natürlich auch gerichtlich ersetzt werden, was aber mit erheblichen Aufwand und Zeitverlust verbunden ist. Am besten ist es, den persönlichen Kontakt mit dem betreffenden Eigentümer zu suchen. Für die rechtlich korrekte Installation der Anlage benötigen sie die Zustimmung von allen Miteigentümern.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungseigentumsrecht
Ich besitze eine Eigentumswohnung in Wien, die ich selbst bewohne. Meine Gastherme, sie hat nun 30 Jahre! gearbeitet, ist nun kaputt und zum Entsorgen. Es braucht daher eine Brennwertkombitherme. Dazu müssen im Kamin zwei Rohre eingezogen und der Kamin dementsprechend vorbereitet werden. Meine Frage: Wer bezahlt die Arbeiten im Kamin? Die Eigentümerin oder die Hausgemeinschaft. Laut Anfrage bei der Hausverwaltung gab es die Auskunft, dass es diesen Fall, nämlich den Einbau einer Brennwertkombitherme und die dafür nötigen Arbeiten im und am Kamin noch nicht gab und es daher noch unklar ist, wer für die Kosten aufzukommen hat. Das Kaminschleifen, das für den Einbau einer Gasetagenheizung notwendig war, das bezahlte, so die Hausverwaltung, die Hausgemeinschaft.
Mag. Alois Rosenberger
Hier bin ich der Ansicht, dass für den Fall dass die Brennwerttherme nach dem Stand der Technik und den nun geltenden Vorschriften eingebaut werden muss, auch der Kamin den technischen Anforderungen entsprechen muss. Das heißt, der notwendige Einbau eines säurebeständigen Rohres geht zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Mag. Alois Rosenberger
Mietrecht
In unserer Wohnanlage (Eigentumswohnungen) hat ein Eigentümer seinen Wintergarten (z.T. unter dem Balkon der darüberliegenden Wohnung liegend) ohne vorherige Zustimmung der anderen Eigentümer wegen "Gefahr im Verzug" (Schimmel) sanieren lassen und sich sämtliche Kosten über den Titel der Erhaltungspflicht aus den Rücklagen refundieren lassen - auch das "Innenleben" des WG (Boden, Deckenisolierung, Decke, Beleuchtung, etc.). Ist der Begriff der "Außenhaut" hier wörtlich zu nehmen - dann würde alles, was im Wintergarten liegt, eigentlich nicht der Erhaltungspflicht unterliegen - oder muss die Gemeinschaft der Eigentümer auch für das "Innenleben" bzw. Teile davon aufkommen?
Michael Pfeifer, MBA
Um Ihre Frage korrekt beantworten zu können müsste man den Wohnungseigentumsvertrag kennen. Prinzipiell ist bei Schimmelbildung Gefahr in Verzug. Eine sofortige Sanierung ist notwendig und muss von der Hausverwaltung umgehend eingeleitet werden.Zu Prüfen wäre auch ob der Wintergarten ordnungsgemäss hergestellt wurde und eine Genehmigung der Baubehörde vorliegt.
Michael Pfeifer, MBA
Wohnungseigentumsrecht
Danke für die Antwort! Die WNF des Wintergartens ist im Grundbuch eingetragen und dürfte wohl behördlich in Ordnung sein. Da keine Unterlagen über den - mittlerweile 19 Jahre alten - Wintergarten mehr existieren, ist auch die Frage, ob "fachgerecht" errichtet wurde, nicht mehr zu klären (das war auch eine Streitfrage bei der EIgentümerversammlung). Allerdings bleibt die wichtige Frage zu klären, ob das "Innenleben" des Wintergartens (Deckenverkleidung und Decke unter dem darüberliegenden Balkon, Deckenbeleuchtung, Boden, etc.) auch unter die Erhaltungspflicht fällt, da es sich dabei ja eigentlich nicht mehr um die direkte "Außenhaut" des Gebäudes handelt.
KommR Oliver Brichard, MSc
Soweit ich das verstehe ist der Wintergarten durch einen ernsten Gebäudeschaden beschädigt worden und besteht daher möglicherweise eine Schadenersatzpflicht der Gemeinschaft gegenüber dem geschädigten Wohnungseigentümer des Wintergartens. Ich darf jedoch darauf hinweisen, dass eine Beratung in dieser Sache den Informationsrahmen unserer Plattform sprengt. Eine Besichtigung eines Sachverständigen ist hier wohl anzuraten.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Guten Tag! In meinem Mietvertrag ist die Klausel zu finden, dass das MRG auf mein Mietverhältnis keine Anwendung finde, weil das Haus ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde (blödsinnig, weil dies höchstens für Teilanwendung spricht). Tatsächlich ist im Grundbuch aber ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Landes Wien eingetragen. Auf der Website des Wohnfonds Wien wird das Haus als "Wohnheim" angeführt. Ich vermute daher, dass das Haus nach dem WWFSG als Wohnheim gefördert wurde. Wo kann ich mehr darüber herausfinden? Und welche Mietzinsbeschränkungen kämen diesfalls zur Anwendung? Ich habe nämlich einen sehr hohen Pauschalmietzins von 20€ pro m² (inkl. Strom) vereinbart.
Mag. (FH) Doris Molnar
Heim-Mietverträge fallen nicht in den Anwendungsbereich des MRG (vergl. § 1 Abs 2 MRG).
Mag. (FH) Doris Molnar
Wohnungseigentumsrecht
In unserer Wohnanlage (Eigentumswohnungen) hat ein Eigentümer einen Wintergarten, der auf nicht ausreichend tragfähigem Grund vom Vorbesitzer erbaut wurde und sich nun senkt. Für die Sanierung soll jetzt die Wohnungseigentümergemeinschaft aufkommen. Zuallererst stellt sich mir die Frage, ob die ganze Sache überhaupt in die Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt, wenn es sich bei dem Wintergarten lediglich um einen Anbau handelt, bei dem die eigentliche Außenhaut des Gebäudes nicht verändert wurde. D. h. es wurden weder der originale Wand-, Fenster- oder Türenbestand verändert, sondern lediglich der Wintergarten an der Außenhaut befestigt. Anzumerken ist, dass der Wintergarten im Nutzwertgutachten festgehalten wurde. Ich bitte um Ihre fachkundige Antwort dazu und bedanke mich bereits im Voraus!
KommR Oliver Brichard, MSc
Aus der Berücksichtigung des Wintergartens im Nutzwertgutachten entnehme ich, dass dieser ein Bestandteil der Liegenschaft ist. Wenn die statische Konstruktion schadhaft ist, handelt es sich dabei vermutlich um einen ernsten Schaden des Hauses, für den in erster Linie die Gemeinschaft erhaltungspflichtig ist. Möglicherweise kann sich die Eigentümergemeinschaft nach Durchführung der Maßnahmen, an dem Vorbesitzer regressieren. Das kann in diesem Forum jetzt nicht ausreichend geprüft werden. Wie der WIntergarten an Haus befestigt ist ist irrelevant. Eine Erhaltungspflicht bestünde auch bei einem vom Haus baulich getrennten Wintergarten.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungseigentumsrecht
Vielen lieben Dank für Ihre rasche Antwort! Bezüglich Zuordnung der Außenhaut: Das Gebäude an sich ist völlig selbständig. Würde man den Wintergarten abreißen, bestünde keine Gefährdung für das Haus. Lediglich der Wintergarten ist betroffen. Dazu: http://www.kimco.at/fileadmin/pdf/Aktuelles/Erhaltungspflicht_im_WEG.pdf - S. 207, Punkt D, letzter Absatz. Deshalb meine Nachfrage diesbezüglich. Das Haus wurde ohne Wintergarten gebaut. Dieser wurde nachträglich vom ersten Eigentümer ergänzt. Wenn nun dieser Eigentümer (Bauherr) eine Baufirma beauftragt und diese den Wintergarten errichtet, obwohl die Standfestigkeit durch den nicht ausreichend tragenden Boden nicht gegeben war, liegt doch die Haftung nicht bei der Eigentümergemeinschaft, sondern in erster Linie bei der Baufirma und in zweiter beim damaligen Bauherren, oder? Danke vorab für die weiter Behandlung meines Anliegens!
KommR Oliver Brichard, MSc
Auf Grund ihrer Informationen gibt es eine Vielzahl von Varianten. Auch müssten die Gegebenheiten Vor Ort und im Bauakt geprüft werden, wer hier welche Verantwortung trägt. Ich empfehle hier jedenfalls einen Experten mit der Vertretung ihrer Interessen zu beauftragen. Grundsätzlich geht mit Errichtung eines Bauwerkes die Verantwortung über die Erhaltung auf den Eigentümer, bzw. auf die Eigentümergemeinschaft über. Mag Sein, dass das Gebäude widerrechtlich und ohne Bewilligung errichtet wurde. Natürlich besteht eine Verantwortung der Baufirma, diese kann aber nur der Auftraggeber einfordern. In diesem Fall vermutlich der einzelne Wohnungseigentümer. Der kann von der Gemeinschaft und in bestimmten Fällen auch von einzelnen Miteigentümern belangt werden.
KommR Oliver Brichard, MSc