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Fragen/Antworten Alle Ergebnisse

Wohnungseigentumsrecht
Guten Tag, darf ich als Wohnungseigentümer die in meiner Wohnung befindlichen Heizkörper abmontieren oder müssen die anderen Eigentümer zustimmen. Wenn ja, Mehrheit oder einstimmig? Danke. Thomas
KommR Oliver Brichard, MSc
Der Heizkörper stellt einen Bestandteil der Liegenschaft da und darf von Ihnen nicht demontiert werden. Es gibt auch Heizungssysteme, die eine solche Demontage gar nicht vorsehen und mit einer solchen Handlung die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Eine Änderung wäre mit Zustimmung aller anderen Eigentümer möglich.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungseigentumsrecht
Installation einer Klimaanlage ohne Außeneinheit Unser Wohnung ist zum Teil südseitig orientiert und überhitzt sich im Sommer trotz vorhandener Rollläden so, dass in den Sommermonaten die Innenraumtemperaturen selten unter 27°C sinken. Ich möchte daher eine Klimaanlage ohne Außeneinheit installieren lassen. Dazu sind lediglich 2 Bohrungen in der straßenseitigen Außenwand für die Zu- und Abluftführung zum innenliegenden Klimagerät nötig (ca. 16cm Durchmesser). Von außen ist mit Ausnahme der Lüftungsöffnungen die Klimaanlage nicht zu erkennen, auch der Geräuschpegel an der Außenseite ist extrem gering da nur Umgebungsluft vom innenliegenden Klimagerät angesaugt und erwärmt wieder ausgeblasen wird. Da unsere Hausgemeinschaft zerstritten ist, erwarte ich, keine 100%ige Zustimmung aller Wohnungseigentümer für die erforderlichen Bohrungen an der Außenwand zu erhalten. Wie ist Ihre Erfahrung mit dem Außerstreitverfahren in diesen Angelegenheiten? Sind die Erfolgsaussichten so gut, dass sich der Aufwand (Kosten des Rechtsbeistands)? Vielen Dank im voraus!
KommR Oliver Brichard, MSc
Erfahrungswerte sind bei einer solchen Frage nicht aussagekräftig und helfen Ihnen auch nicht wirklich weiter. Wenn Sie die Zustimmung der Eigentümer erreichen wollen, ist jeder Einzelfall unterschiedlich zu betrachten. Auch die Judikatur ist hier sehr Einzelfallbezogen.
KommR Oliver Brichard, MSc
Hausverwaltung
Guten Tag, ich hätte eine Frage. In unserem Haus, Baujahr 1954, wurde von einem Sachverständigen festgestellt, dass der Abstand der Gitterstäbe bei den Stiegenhausgeländern und bei den Balkonen 14 cm beträgt. Anscheinend darf laut aktueller Bauordnung der Abstand max. 12 cm sein. Anlässlich der letzten Hausversammlung hat unsere Hausverwaltung angekündigt, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, ein Abstürzten von Kleinkindern zu vermeiden (Lochbleche montieren). Ein großer Teil der Eigentümer steht auf dem Standpunkt, dass dies nicht erforderlich ist, da die Liegenschaft nach 1930 erbaut wurde und daher Bestandschutz besteht. Ist es tatsächlich so. Würden wir, wenn zwar die Bauordnung eine Änderung nicht regelt, trotzdem zivilrechtlich haften? Danke. Daniel
KommR Oliver Brichard, MSc
Über Gefährdungssituationen in Gebäuden ist nicht auf den Konsens anzustellen sondern auf den Stand der Technik. Bei einem Unfall würde ein Richter die Gefahrensituation in einem Verhältnis zum Stand der Technik beurteilen und die Schuldfrage unter diesem Gesichtspunkt beurteilen. Letztendlich ist der Verwalter der Eigentümergemeinschaft verantwortlich hier die Gefahrenpotentiale zu erkennen und zu beheben. Etwaige anderslautende Weisungen seitens der Eigentümergemeinschaft könnten in diesem Zusammenhang als gesetzwidrig angesehen werden und wären vom gemeinsamen Verwalter zurückzuweisen.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungseigentumsrecht
Ich habe derzeit ein hoch brisantes Problem im Verkauf einer Wohnung nach dem WEG. Die Wohnung ist eine Maisonette mit Eigengarten und Balkon in den eigenen Garten. Die Wohnung verfügt über einen neuen Balkon mit ca. 20m² und ist so nicht im Parifizierungsgutachten genannt (dort sind 3 Balkone genannt). Der Besitzer hat die 3 Balkone zusammengelegt und vergrößert. Die Bauanzeige hat er bei der Gemeinde gemacht (vor Beginn der Bautätigkeiten). Der Abschluss der Bautätigkeiten war im Mai 2014, liegt also fast 3 Jahre zurück. Es wurden die anderen WET nicht gefragt (In dieser Wohnanlage gibt es mehrere solcher Änderungen – nicht nur Balkone, wobei bei vielen die Änderung ohne Zustimmung aller erfolgte) und diese haben dem Um-und Zubau schriftlich damals auch nicht zugestimmt. (Es gab aber auch keine negativen Äußerungen zum Zu- Umbau). Erst jetzt wird in dieser Wohnanlage bei Änderungen nach dem WEG vorgegangen. Da die Außenansicht der gesamten Anlage komplett unterschiedlich ist (Die Wohnungen sind um ein zentrales Atrium im Kreis gebaut und noch dazu mit verschiedenen Ebenen, Farben und Materialien) erkennt man den Unterschied optisch kaum. Jetzt will natürlich der Käufer eine Rechtssicherheit. Was kann ich dem Käufer anbieten, dass Ihm diese Rechtssicherheit gibt, aber ich nicht die Verkäufer mit unnötigen Tätigkeiten verschrecke, oder die WEG aufschrecke? Mir ist klar 1) Die schriftliche Zustimmung aller WET oder 2) Die gerichtliche Zustimmung im Außerstreitverfahren ist die sauberste Abarbeitung, aber es gibt, so glaube ich noch eine 3) Variante. Es gibt einen Zeitraum von 1 Jahr nach Ende der Bautätigkeit, wonach eine solche Situation automatisch legitimiert ist (wenn bis dahin kein Einspruch erfolgt ist). Stimmt meine Auslegung oder irre ich mich in diesem Punkt. Die Bautätigkeit endete im Mai 2014. Ich ersuche Sie um eine kurze Antwort und bedanke mich schon im Voraus für Ihre Unterstützung.
KommR Erich Hauswirth
Die von Ihnen genannte Möglichkeit gibt es nicht! Wenn es aber so viele Änderungen in dieser Anlage gibt, wäre es vielleicht sinnvoll, dass sich alle jene WE-Teilhaber, welche Änderungen gemacht haben, gemeinsam ihre jeweilig vorgenommenen Änderungen von den Miteigentümern genehmigen lassen und falls dies notwendig ist, bei der Baubehörde anzeigen bzw. genehmigen lassen. Wichtig ist auch die Fertigstellungsmeldung bei der Baubehörde vorzunehmen, da ansonsten die Bewilligung verfällt. Damit wäre nur einmal die Zustimmung der Miteigentümer notwendig und es wären alle Fälle saniert! Großer Vorteil: Sie hätten Gleichgesinnte die das Anliegen unterstützen.
KommR Erich Hauswirth
Hausverwaltung
Sehr geehrtes Immobilienwissen Team, ich schreib Ihnen bezüglich Thermenreperatur und Wartung. Oktober 2016 haben wir die vorausgesetzte 1x jährliche Thermenwartung durchführen lassen. Die davor letzte Wartung fand im November 2015 statt. Ich habe diesmal sie einbisschen früher stattfinden lassen weil mir auffiel dass bei der Therme irgendwas nicht stimmte (explosionsartiges Geräusch). Der Installateur führte die Wartung durch und entdeckte einige Mängel an der Therme. Es stellt sich heraus dass sich die Nieten vom dem anliegenden Rohr die auf der Therme befestigt sind sich aufgelöst haben und sich jederzeit bewegen konnte sodass Gas austreten würde. In dem Moment bestand Gefahr in Verzug. Ich informierte die Hausverwaltung über die Mängel per e-mail (mit Informationen und Fotos der Mängel) und lies die Reparatur durch führen da ich durch diese Information Angst um mein Leben hatte. Ich bezahlte die Rechnung (knapp 600 Euro) und bat die Hausverwaltung diese zu begleichen. Nachdem ich nach einer Woche nichts von ihnen gehört oder gelesen hatte rief ich dort an und sie meinten, dass die Dame die für dieses Anliegen zuständig ist auf Urlaub sei und wenn sie retour ist sich darum kümmern wird. Nun will die Besitzerin wenn maximal nur die Hälfte der Reparatur zahlen da sie eigentlich einen eigenen Installateur hat der die Mängel reparieren soll. Ich habe argumentiert dass ich das menschlich verstehen kann nur wenn mir jemand sagt das Gefahr in Verzug ist und Gas austreten kann dann werde ich nicht länger warten (vor allem war es an einem Freitag im Oktober also schon in der Heizungs-Periode)und lass es gleich reparieren. Außerdem nahm ich hier meine Pflichten wahr als Mieter, da es es im Mietrecht §8 steht dass jegliche Gefahr vom Mieter abzuwenden ist. Des weitern steht im Mietvertrag dass ich per eingeschriebenen Brief die Hausverwaltung informieren muss und ich das per e-mail sogar getan habe (weil die Hausverwaltung argumentiert hat warum ich nicht angerufen habe). Ich kann ja zu der Zeit nicht wissen dass mein anliegen erst 2 Wochen später behandelt wird weil eine Mitarbeiterin auf Urlaub ist. Wie stehen hier meine Chancen den Betrag zurückzubekommen? Nun haben wir (WG) mit ende Februar den Mietvertrag gekündigt und ziehen Ende März aus. Wir erhielten die Kündigungsbestätigung der Hausverwaltung mit der Anweisung noch einmal eine Themenwartung auf unsere Kosten durchzuführen mit einem Installateur den Die Hausverwaltung ausgesucht hat und die Nummer mit angab. Nachdem die letzte Wartung nicht einmal ein halbes Jahr her ist verstehe ich nicht warum wir noch einmal auf unsere Kosten eine durchführen sollen vor allem wo wie uns angeben welchen Installateur dazu beauftragt werden soll. Ist dies rechtens? Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe. MfG Katharina
KommR Oliver Brichard, MSc
Die Reparaturkosten der Therme geht zu Lasten des Vermieters. Eine Angemessenheitsüberprüfung der Kosten ist zulässig, da ihnen der Ersatz nur in diesem Ausmaß zusteht. Ob dies in ihrem Fall zutrifft, kann in diesem Forum nicht beurteilt werden. Sollte sich die Hausinhabung weigern, den Ersatz zu leisten, müssten sie selbst den Anspruch bei Gericht durchsetzen. Auf Grund der baldigen Beendigung ihres Mietverhältnisses könnten Sie ihre Ansprüche bei der Kautionsabrechnung fordern. Eine Wartung bei Beendigung des Mietverhältnisses wird wohl angebracht sein, da ja die Heizperiode dazwischenliegt.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungseigentumsrecht
Ich stamme von einem Bauernhof in OÖ, den mein Vater kurz vor seinem Tod im Jahr 2001 übergab. Haupterbe ist mein jüngerer Bruder. Ich erbte u. a. das Wohnrecht in meinem Elternhaus, solange meine Mutter lebt. Sie ist jetzt 76 Jahre alt. Mein Bruder und seine Frau reißen nun mein Elternhaus ab, um dort neu für sich und ihre Tochter zu bauen. Meine Mutter bekommt eine neue kleine Wohnung im Bereich der ehemaligen Garagen. Mein Wohnrecht wurde meiner Meinung nach nicht bedacht, richtig? Mein Bruder bot mir an, eine derzeit vermietete kleine Wohnung auf unserem Hof zu kaufen. Das erwäge ich. Allerdings möchte ich, dass mein Wohnrecht vom Kaufpreis abgezogen wird. Spricht da etwas dagegen? Welchen Wert hat das Wohnrecht in meinem Fall? Gibt es dazu eine Tabelle bzw. einen Richtwert? Danke für Ihre rasche Antwort!
Michael Pfeifer, MBA
Die Berechnung des Wertes eines Wohnrechtes erfolgt mittels Sterbetafeln, und der daraus ersichtlichen Restlebensdauer sowie eines vergleichbaren Wertes für den Mietzins . Diese Sterbetafeln werden von der Statistik Austria veröffentlicht. In ihrem Falle ist es weniger eine Immobilienfrage sondern vielmehr eine Erbrechtsangelegenheit. Ich würde mich an einen Notar oder Rechtsanwalt wenden.
Michael Pfeifer, MBA
Baurecht
Wie errechnet sich der Verkehrswert eines unbebaubaren Weges in Wien? Konkret ist es bei uns so: Wir müssen hier in Wein 1180 nach Erstellung eines Teilungsplans ein Weggrundstück eines Nachbarn abkaufen (dieser Weg wird dann nach §53 der Wiener BO gehandhabt). Nun stellt sich mir die Frage, dass für den Weg, der nicht bebaut werden kann, nicht der gleiche Verkehrswert wie für das bebaubare Grundstück gelten kann? Könnten sie mir Auskunft darüber geben, welcher Abschlag hier gerechtfertigt wäre?
KommR Oliver Brichard, MSc
Die Bewertung in diesem Fall kann online nicht beurteilt werden. Ich empfehle ihnen die Beiziehung eines Sachverständigen für das Immobilienwesen zur Feststellung des Wertes.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungseigentumsrecht
Guten Tag! Ich habe zwei Fragen bezüglich meiner Wohnung, welche eine Hausverwaltung hat: 1.) Nach über 30 Jahren ist eingebaute Ölheizung kaputt gegangen und jetzt will ich sie gleich durch eine Gastherme ersetzten. Dazu ist es nötig einen neues Kaminrohr zu verlegen. Kann ich die dafür anfallenden Kosten auf die Hausverwaltung übergeben? Die Hausverwaltung selber meinte, da es für meine Wohnung ist, sind es nicht deren Kosten. 2.) Im Zuge des Heizungstausches wurde mir mitgeteilt, dass der Absperrhahn für die Wasserleitung nicht mehr auf dem aktuellen Stand der Technik ist und eigentlich auch nach über 30 Jahren getauscht gehört. Auch hier meinte die Hausverwaltung, dass obwohl ich für das gesamte Haus das Wasser abdrehen muss, es nicht auf deren Kosten zu tauschen ist, sondern ebenfalls nur meine Wohnung betrifft, da das Ventil nicht in der Mauer sondern in meiner Wohnung ist.
KommR Oliver Brichard, MSc
Frage 1: Beim Einbau eines Edelstahlrohres in einen bestehenden Kamin ist dieser ausschleifen zu lassen. Diese Kosten wird der Gemeinschaft anzurechnen sein. Die übrigen Kosten, die durch den von Ihnen beabsichtigten Wechsel des Heizgerätes verursacht werden, werden Sie, nach derzeitiger Rechtslage selbst tragen müssen. Frage 2: In diesem Fall rate ich Ihnen den Text des Wohnungseigentumsvertrages genau zu prüfen. Oft finden sich hier genaue Formulierungen, wer welche Kosten tragen muss. Wenn das Ventil innerhalb ihrer Wohnung situiert ist, deutet es eher auf eine Arbeit hin, die in ihrer Verantwortung liegt.
KommR Oliver Brichard, MSc
Baurecht
Guten Tag, ich habe eine Frage bezüglich der Neuerrichtung einer Einfriedungsmauer. Der alte Zaunsockel wurde entfernt und dabei teilweise der Asphalt des Gesteigs neben dem alten Sockel mit dem Presslufthammer auf ca 10cm Breite beschädigt.Die Gemeinde besteht auf Erneuerung der gesamten Gehsteigbreite, da durch den dahinterliegenden Hausbau die Oberfläche im Bereich der Einfahrt ebenfalls beschädigt ist und ist bereit etwa 1/3 der Kosten zu übernehmen. Wer hat im Falle keiner besonderen Vereinbarung den Restbetrag der Reparatur zu übernehmen? Ausführende Firma (haben auch den Hausbau durchgeführt) oder Bauherr? Wie könnte eine allfällige Kostenteilung aussehen?
KommR Oliver Brichard, MSc
Ohne Kenntnis der Werkverträge, Leistungsverzeichnisse und einer Besichtigung vor Ort kann ich diese Frage nicht seriös beantworten. Grundsätzlich steht der Bauherr für den Umfang seiner Bauführung in der Verantwortung. Es ist ja auch seine Liegenschaft. Ob die Leistung der ausführenden Firma zu verrechnen ist, hängt von der internen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ab. Zu prüfen wäre auch noch, ob sich die Beschädigung von einer vermeidbare oder von einer notwendigen Handlung des Baumeisters ableiten lässt. Die Frage wird wohl eher von einem technischen Sachverständigen zu beantworten sein.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Hallo Danke schon mal vorab für das Format Gibt es das WGG auch im Zusammenhang mit Büro bzw gewerbe ? Würde mich für den Kauf eines Büros von der buwog interessieren die ja bekanntlich lauter WGG Wohnungen haben Lg und Danke
Mag. (FH) Doris Molnar
Teilanwendung § 1 Abs 3 MRG
Mag. (FH) Doris Molnar
Mietrecht
Sehr geehrte Damen und Herren, wir vermieten in einem Altbau (Errichtung 1910) 4 Wohnungen. Ein Mietverhältnis besteht seit Juli 1982. Im Mietvertrag wurde „nur“ der Mietzins inkl. Betriebskosten ausgewiesen, eine Wertsicherungsklausel besteht nicht. Kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Kategoriemiete A (Küche, WC, Bad, Heizung mittels Ofen) handelt und € 3,60 pro m2 zu tragen kommen? Und kann für einen Zubau (100 Jahre alter Balkon musste im Jahr 2010 abgerissen werden, in diesem Zuge wurde die Wohnung um 9m2 Wintergarten vergrößert) sodann der Richtwert verlangt werden? Herzlichen Dank!
KommR Oliver Brichard, MSc
Für eine Kategorie A Einstufung fehlt die sogenannte zentrale Wärmeversorgung, Etagenheizung oder gleichwertiges. Ein Einzelofen ( Gaskonvektor oder feste Brennstoffe) ist nicht als solche zu werten. Der Ersatz einer verringerten Erhaltungsverpflichtung des Vermieters am Balkon, durch den Zubau eines Wintergartens ist m.E. als freiwillige Leistung des Vermieters anzusehen. Ob dafür ein zusätzlicher Mietzins mit dem Mieter vereinbarten werden kann unterliegt der Freiwilligkeit und kann nicht erzwungen werden. Eine solche Vereinbarung kann nach MRG §16(1)5 getroffen werden und ist als "angemessener Mietzins" zu bezeichnen. Diese Vereinbarung kann dann für die gesamte Wohnung aufgesetzt werden. Die Grundlage des Verrechnungsschlüssel für die Betriebskosten, müsste angepasst werden, da die Balkonfläche nicht zur Nutzfläche zu zählen ist, sehr wohl jedoch die Fläche des Wintergartens.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Was für Möglichkeiten habe ich wenn der Finanzierungsbeitrag nach 8 Wochen nicht auf meinem Konto ist?
Mag. Alois Rosenberger
Sehr geehrter Herr Faderbauer, wenn Sie den Eigenanteil bei Genossenschaftswohnungen und den Fall, dass Sie die Wohnung zurückgestellt haben, meinen, dann sollten Sie die Auszahlung, die ja bereits erfolgen müßte, nochmals urgieren, bzw eine Antwort urgieren, warum dies nicht erfolgt ist. Es besteht die Möglichkeit, den Auszahlungsbetrag im Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen bzw zu erwirken. Wenn Sie eine andere "Art" von Finanzierungsbeitrag meinen, ersuche ich Sie um genaueren Sachverhalt. Mit freundlichen Grüßen Alois Rosenberger
Mag. Alois Rosenberger
Mietrecht
Sehr geehrtes Immobilienwissen-Team! Kann ein Mieter einfach die Miete kürzen weil er der Meinung ist, dass er einen zu hohen Mietzins zahlt? Wir haben weder ein Schreiben erhalten noch hat er uns mündlich darüber informiert. Kann ich den Mieter daraufhin kündigen? Wie ginge dies von Statten? Solange durch ein Gericht oder eine außergerichtliche Einigung nicht beidseitig ein neuer Mietzins vereinbart wurde muss doch der von uns vorgeschriebene Mietzins bezahlt werden? Besten Dank!
Ulrike Höreth, B.A.
Bevor Sie eine Kündigung in Betracht ziehen, stellen Sie bitte fest in welchen Anwendungsbereich das Mietverhältnis fällt (Vollanwendung/Teilausnahme/Vollausnahme MRG). Richtwert und Angemessener Mietzins können von der Schlichtungsstelle überprüft werden. Jedoch hat der Mieter nicht das Recht ohne Ankündigung weniger Mietzins zu bezahlen - entsprechend müssen Sie als Vermieter im ersten Schritt eine fristgerechte Mahnung mit einer Zahlungsfrist (mindestens 8 Tage Zahlungsrückstand trotz Mahnung) schicken - erst dann liegt ein wichtiger Kündigungsgrund auf (vgl. Kündigungsschutz MRG).
Ulrike Höreth, B.A.
Mietrecht
Wie meldet man als Unterkunftgeber (Mietwohnung) Mitbewohner ab
Ulrike Höreth, B.A.
Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft auszieht ist gesetzlich verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden, auch ein Mitbewohner. Für eine persönliche oder postalische Abmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular. Dieses Formular kann heruntergeladen werden und liegt auch bei der Meldebehörde auf. Die Unterschrift des Unterkunftgebers ist bei der Abmeldung nicht notwendig. Falls Sie sich nicht persönlich abmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder eine beglaubigte Kopie und ein ausgefülltes Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Abmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.
Ulrike Höreth, B.A.
Mietrecht
Wer ist für die Reparatur des (Haupt)Wasserabsperrventils einer Eigentumswohnung zuständig, der Besitzer oder die Allgemeinheit, dh. Instandhaltung/Hausverwaltung.
Ulrike Höreth, B.A.
Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten entstehen durch die ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes und aller allgemeinen Teile der Liegenschaft. Sie umfassen beispielsweise Arbeiten an der Außenseite des Gebäudes (Dach, Fassade, Außenfenster), Arbeiten am Stiegenhaus oder die Reparatur sämtlicher Ver- und Entsorgungsleitungen. Gewisse Erhaltungsarbeiten in den Wohnungen von Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern, sofern es sich um Schäden handelt, die den Bauzustand des Hauses gefährden (z.B. Gasrohr-, Wasserrohrgebrechen, Kaminschäden), obliegen ebenfalls der Gemeinschaft. Es lohnt sich einen Blick in den Wohnungseigentumsvertrag zu werfen um abweichende Vereinbarungen auszuschließen.
Ulrike Höreth, B.A.
Wohnungseigentumsrecht
Worauf ist beim Ankauf einer Immobilie zu achten?
Mag. Alois Rosenberger
Aus meiner Sicht ist es wichtig, den Zweck, wofür Sie die Immobilie ankaufen wollen immer im Auge zu behalten. Es ist ein großer Unterschied, ob Sie in der Immobilie wohnen oder diese vermieten wollen (etwa hinsichtlich Qualität der Wohnung, Qualität der Wohnungsumgebung, sind zB Umbauten notwendig und möglich etc). Ich persönlich würde einen Immobilienankauf mit folgenden Informationen prüfen: Wohnungseigentumsvertrag, zumindest die letzte Abrechnung mit dem Stand der Rücklage, Energieausweis, einen Plan der Wohnung (gibt es einen baurechtliche Genehmigung?), gibt es Beschlüsse oder Vorhaben der Wohnungseigentümergemeinschaft, u.a. für etwaige Sanierungen etc., gibt es einen zugeordneten Keller und kann dieser auch besichtigt werden, ist die Immobilie lastenfrei zu erwerben? Gibt es nicht bezahlte Wohnbeiträge? Am Ende dieses Prozesses wird eine Kaufvertrag errichtet, welcher ebenfalls einige Themen beinhalten sollte, zB Übergabestichtag, Lastenfreistellung bzw. welche Lasten übernommen werden etc. Ich empfehle, einen solchen Kauf mit fachkundigen Beratern abzuwickeln. mit freundlichen Grüßen Alois Rosenberger
Mag. Alois Rosenberger
Provision
Was ist die Provisionshöhe bei Mieten?
Ulrike Höreth, B.A.
In der MIETE beträgt in der Regel die Makler-Provision 1-3 BMM, abhängig von Vertragsdauer und ob der Mieter oder der Vermieter bezahlt. Im Prinzip ist der Makler in Österreich Doppelmakler und kann von beiden Parteien Provision verlangen, wenn er auch beide vertritt. Sollte ein Makler der Hausverwaltung die das Haus betreut das Objekt vermitteln gelten andere Höchstprovisionen, weitere Details dazu finden Sie in der Immobilienmaklerverordnung. Die Bemessungsgrundlage der BMM Bruttomietzins besteht aus: Haupt- oder Untermietzins ohne Umsatzsteuer anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben ohne Umsatzsteuer anteilig allfällige besondere Aufwendungen (zB. Lift) ohne Umsatzsteuer einem allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters Heizkosten dürfen miteinbezogen werden, wenn ein freier Mietzins vereinbart werden darf, sprich die Wohnung nicht in die Vollanwendnung des MRG fällt Zu der Gesamtsumme kommen dann erst am Schluss 20% Umsatzsteuer!
Ulrike Höreth, B.A.
Maklerrecht
Welche Aufklärungspflicht nach KSchG hat ein Makler?
KommR Erich Hauswirth
Gemäß Gesetzt (§ 3 Abs 3 MaklerG) verpflichtet Makler und Auftraggeber, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Im Verbrauchergeschäft zählen dazu gemäß § 30b Abs 2 KSchG jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelten Geschäfts wesentlich sind. Dazu muss der Makler prüfen ob es sich bei dem Interessenten um einen Konsumenten im Sinne des KSchG handelt und danach muss er den Konsumenten über die zu erwartenden Nebenkosten und Rücktrittsrechte aufklären. Der Immobilienmakler hat keine besondere Nachforschungspflicht. Er hat jedoch darauf hinzuweisen ob er Nachforschungen oder Prüfungen vorgenommen hat. Es trifft ihn auch keine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt. Der Makler muss aber sämtliche Informationen über welche er verfügt weitergeben und sich aber nur dann über deren Wahrheitsgehalt vergewissern, wenn er aufgrund anderer Umstände den Verdacht hat, dass diese Informationen nicht stimmen. In Fällen der ungeprüften Weitergabe darf er nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Beispiel: Der Immobilienmakler sollte sich durch Einsicht in das Grundbuch Kenntnis über den Umfang des ausschließlichen Nutzungsrechts des Eigentümers verschaffen, also insbesondere prüfen, welche Flächen oder Räume vom Angebot umfasst sind oder aufgrund einer wirksamen Benützungsregelung nur vom Käufer benützt werden dürfen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet. Ein ordentlicher Makler wird sich aber im Grundbuch den Stand des Eigentums und der Belastungen zu erheben, er wird auch prüfen, ob nicht irgendwelche außerbücherlichen rechtlichen, möglicherweise nicht behebbaren Hindernisse vorhanden sind, die bewirken, dass die behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden. Der Makler wird sein Hintergrundwissen beratend einzubringen. So sollte er einem Verbraucher z.B. über die Beschaffenheit eines Hauses oder einer Wohnung sowie vorhandener Immissionen von Nachbargrundstücken informieren, soweit diese Umstände dem Laien nicht offenkundig bzw. leicht erkennbar sind. Überhaupt wird er den Erwerber über alle Probleme, die ihn belasten könnten, unaufgefordert aufzuklären. Er wird den Auftraggeber zumindest über erkennbare Vorteile und Nachteile des Objektes aufklären.
KommR Erich Hauswirth
Provision
Wie setzt sich die Provision zusammen?
Ulrike Höreth, B.A.
In der MIETE beträgt in der Regel die Makler-Provision 1-3 BMM, abhängig von Vertragsdauer und ob der Mieter oder der Vermieter bezahlt. Im Prinzip ist der Makler in Österreich Doppelmakler und kann von beiden Parteien Provision verlangen, wenn er auch beide vertritt. Sollte ein Makler der Hausverwaltung die das Haus betreut das Objekt vermitteln gelten andere Höchstprovisionen, weitere Details dazu finden Sie in der Immobilienmaklerverordnung. Die Bemessungsgrundlage der BMM Bruttomietzins besteht aus: Haupt- oder Untermietzins ohne Umsatzsteuer anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben ohne Umsatzsteuer anteilig allfällige besondere Aufwendungen (zB. Lift) ohne Umsatzsteuer einem allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters Heizkosten dürfen miteinbezogen werden, wenn ein freier Mietzins vereinbart werden darf, sprich die Wohnung nicht in die Vollanwendnung des MRG fällt Zu der Gesamtsumme kommen dann erst am Schluss 20% Umsatzsteuer! Bei KAUF ist die gesetzliche Höchstprovision vom Kaufpreis abhängig. Diese kann beiden Auftraggebern (Käufer und Verkäufer) in Rechnung gestellt werden. Bis 36.336,42€ sind es 4 % vom Kaufpreis + 20% Umsatzsteuer Von 36.336,42€ - 48.448,50 € sind es 1.453,46 € (Schwellenwert gem §12 Abs. 4 Immobilienmaklerverordnung) ab 48.448,50 € sind es 3 % vom Kaufpreis + 20% Umsatzsteuer
Ulrike Höreth, B.A.
Wohnbauförderung
ich habe vor einiger zeit meine genossenschaftswohnung zurück bekommen ich sollte 4600 euro zurück bekommen inkl 2 %abzug dann stellte sich heraus das ich nur 2600 euro zurückbekomme da in der wohnung novh etwas zu richten ist heute habe ich angerufen und mir wirde gesagt das ich gar nichts zurück bekomme da die wand kapput idt und eine neue wand aufgestellt werrden muss d ürfen die das machen von meinen finanzierungsbeitragalles bezahlen
Mag. (FH) Doris Molnar
Der Nutzer einer Genossenschaftswohnung hat die Wohnung in dem Zustand wie übernommen, lediglich vermindert um die normale Abwohnung bei schonendem Gebrauch, an den Vermieter zurückzustellen. Sind bei Rückstellung der Wohnung Schäden in der Wohnung, die über die normale Abwohnung hinausgehen, vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des ausziehenden Mieters zu beseitigen. Diese Kosten können vom Guthaben aus dem Finanzierungsbeitrag abgezogen werden und nur das danach verbleibende Guthaben wird zurückbezahlt.
Mag. (FH) Doris Molnar
Hausverwaltung
Guten Tag, während unseres Urlaubs gab es einen Wasserschaden in unserer Mietwohnung. Die Hausverwaltung hat eine Öffnung veranlasst. Im Zuge der Reperatur wurde Schmuck gestohlen. Haftet die Hausverwaltung in diesem Fall?
KommR Oliver Brichard, MSc
Ohne der behördlichen Untersuchung vorgreifen zu wollen, wird wohl derjenige zur Verantwortung gezogen werden müssen, der in der Wohnung war. Eine konkrete Beantwortung der Frage geht über den Sinn einer Wissensplattform für Immobilienfragen wohl hinaus. Bitte wenden sie sich an einen Anwalt.
KommR Oliver Brichard, MSc
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Frage: unterliegt meine Mietwohnung einer gesetzlichen Mietzinsbeschränkung? Daten zur Mietwohnung: Bewilligungsbescheid des Wohngebäudes: 14. Juni 1962 Unterliegt dem Wohnungs-Gemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1979 gefördert durch Baudarlehen der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds Darlehen wurde unter Inanspruchnahme des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1971 im November 1982 vorzeitig begünstigt getilgt Ich habe gelesen, dass: Wohnungen, die unter das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzt (WGG1979) fallen, nur zum "kostendeckenden" Mietzins vermietet werden können. Wegen des Abverkaufes von gemeinnützigen Bundeswohnungen nicht nur an ehemalige Mieter, sondern auch an private Investoren, ist diese Mietzinsbildung auch für private Vermieter interessant geworden, weil trotz später stattgefundener gänzlicher oder teilweiser Eigentumsübertragungen an Dritte die entsprechenden Regelungen des WGG weiter anzuwenden sind (MietSlg 51.592/14, 53.591) Ist das korrekt ? Oder sind noch andere Aspekte zu berücksichtigen ?
Mag. (FH) Doris Molnar
Es sind andere Aspekte zu berücksichtigen. z.B.: Wurde die Wohnung als Mietwohnung oder als Eigentumswohnung errichtet. Wenn sie als Mietwohnung errichtet wurde: wurde sie an den Mieter im Wohnungseigentum verkauft oder an einen Dritten.
Mag. (FH) Doris Molnar
Hausverwaltung
Guten Tag! Das Dach unseres Hauses (Mischhausch) ist laut einem von der Hausverwaltung (HV) in Auftag gegebenen Gutachten völlig desolat. Sanierungskosten: Über 1,5 Mio. Euro (inkl. Abriss und Wiederaufbau der Dachgeschoßewohnungen). Ist dies nicht ein schweres Versäumnis der HV, die schon vor langer Zeit Schäden am Dach hätte feststellen müssen? Zudem: Gibt es für die rund 15 Wohnungseigentümer die Möglichhkeit, ein zweites Gutachten einholen zu lassen? Und kann dies die Hausverwaltung tatsächlich selbst entscheiden, dass das Dach komplettsaniert wird? Letzte Frage: Gesetzt den Fall, alle Eigentümer müssten zahlen, hätten dann nicht die Dachwohnungseigentümer finanziell zu leisten (müssen vorübergehend natürlich ausziehen). Sorry für die vielen Fragen. Herzlichen Dank im Voraus. Lg, Roland Perger
KommR Oliver Brichard, MSc
Grundsätzlich kann ihre Frage nicht abschließend beantwortet werden, da dies eine detaillierte Prüfung der Sachlage erfordern würde. Leider kommt es nicht selten vor, dass im Zuge eines Dachbodenausbaues der Dachaufbau, die Isolierung oder die Dämmung mangelhaft ausgeführt werden. Die Folgen werden erst Jahre später bemerkbar. Ob die Hausverwaltung den Mangel bereits früher hätte bemerken können und durch ein früheres Handeln, der Schaden kleiner gehalten hätte werden können, kann hier überhaupt nicht beurteilt werden. Für die Ausführung hat jedoch jedenfalls in erster Linie die ausführende Firma zu haften. Möglicherweise bestehen Haftungen aus dem Kaufvertrag oder dem Bauträgervertragsgesetz. Ich gehe davon aus, dass die Erhaltung des Daches in die Verantwortung der Eigentümergemeinschaft fällt und wird daher die Gemeinschaft für die Mängelbeseitigung aufkommen müssen. Dabei sind Regressansprüche zu prüfen bzw. sollte mit dem Verursacher/Handwerker Kontakt aufgenommen werden und ihm die Möglichkeit zur Sanierung seines Mangels eingeräumt werden. Jedenfalls empfehle ich Ihnen die Beiziehung eines technischen und juristischen Beraters und Vertreters, um auch in Bezug auf die Fristen keine Fehler zu machen.
KommR Oliver Brichard, MSc
Mietrecht
Muss ein Mieter seinen Vermieter vorher um Zustimmung bitten, wenn er ein Haustier anschaffen möchte?
Ulrike Höreth, B.A.
Seit dem OGH-Urteil vom 22.12.2010, kann die Tierhaltung von Haustieren nicht mehr generell im Mietvertrag verboten werden.
Ulrike Höreth, B.A.
Provision
Hallo, ich habe von meiner Provision von 900.- nur gute 100.- zurückbekommen. Die Vermieter haben mir alle Schäden abgezogen die die Wohnung vorher schon hatte. Jetzt weigern sie sich mir Auskunft zu geben und Info warum die alles berechnen. War 1,5 Jahre drinnen.
Ulrike Höreth, B.A.
Übergabe bzw. Übernahmeprotokolle werden von Experten empfohlen, um solche Situationen zu vermeiden.
Ulrike Höreth, B.A.