Änderungen im Wohnungseigentumsobjekt

KommR Oliver Brichard, MSc, Gerichtssachverständiger, Geschäftsführer, Brichard Immobilien GmbH

Änderungen im Wohnungseigentumsobjekt

Änderungen im Wohnungseigentumsobjekt sind für den einzelnen Wohnungseigentümer möglich.

Da gibt es natürlich eine breite Palette von möglichen Veränderungen. Wenn ich jetzt anfange mit Ausmalen, Neuverfliesen, neuer Parkettboden, das ist überhaupt kein Thema. Heikel wird es dann schon, wenn ich eine Wand entfernen möchte, auch wenn diese nicht tragend ist. Gemäß der Wiener Bauordnung zählen sämtliche Wände zu wesentlichen Gebäudeteilen, die man nicht einfach so wegreißen kann, auch wenn sie nicht tragend sind. Weil sie wirken schubverstärkend. Und dazu benötigt der Wohnungseigentümer dann eventuell eine Bauanzeige oder er muss eine Baubewilligung erwirken. Weitere Veränderungen könnten die Außenfenster betreffen.

Auch da braucht er eine behördliche Zustimmung in den meisten Fällen und mitunter auch die Zustimmung von den anderen Eigentümern, dass hängt jetzt davon ab, wie weit das äußere Ansehen des Hauses dadurch verändert wird. 

Wo brauche ich die EInwilligung der anderen Wohnungseigentümer?

Immer dort, wo das äußere Ansehen des Hauses verändert wird, brauche ich jedenfalls die Zustimmung aller anderen Eigentümer. Also wenn ich eine Loggia verbauen möchte, dann müssen alle Miteigentümer zustimmen. Zum Beispiel, das ist so ein klassischer Fall, der sehr häufig vorkommt. 

Darf ich einen Teil der Gangfläche bebauen?

Das ist eine reine Verfügungshandlung. Das geht keines Falls ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer, weil da verändert sich wahrscheinlich auch sehr stark der Nutzwert und da handelt es sich ja doch um den einen oder anderen Quadratmeter der hier dazukommt. Und das geht keinesfalls einfach so, ich mauere mal einen Teil des Ganges ab und das führt in der Praxis, wenn das gemacht wird, sehr oft zu Konflikten in der Gemeinschaft