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Grundzüge der Besteuerung bei der Privatstiftung

Wie bei Kapitalgesellschaften gelten auch bei der Privatstiftung die Bestimmungen hinsichtlich der Immobilienertragsteuer nicht (das heißt, es erfolgt keine Selbstberechnung durch Parteienvertreter und es ist keine besondere Vorauszahlung zu leisten).

  • Zuwendungen an die Begünstigten werden – abgesehen von einer „Substanzausschüttung“ – seit 1.1.2016 mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert und sind damit endbesteuert (Option zur Regelbesteuerung möglich).
  • Bestimmte Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen aus Bankeinlagen und Anleihen, Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen, Aktien, Investmentfonds, Einkünfte aus Derivaten etc.) sind, solange sie in der Privatstiftung thesauriert werden, idR mit 25 % Zwischensteuer belastet. Bei späterer KESt-pflichtiger Zuwendung an einen (Letzt-)Begünstigten wird eine frühere Zwischensteuer der Privatstiftung insoweit wieder gutgeschrieben. In bestimmten Fällen werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der „regulären“ 25%igen KöSt besteuert (zB bei Krediten, private placements oder bei Beteiligungen als echter stiller Gesellschafter).
  • Ausschüttungen aus österreichischen Tochter-Kapitalgesellschaften sowie aus internationalen Schachtelbeteiligungen und Portfoliodividenden der Privatstiftung werden wie bei Kapitalgesellschaften behandelt und sind daher grundsätzlich steuerfrei (die switch over-Regelungen betreffend Wechsel zur Anrechnungsmethode sind zu beachten).
  • Die bei Veräußerung von Beteiligungen (ab 1 %) aufgedeckten stillen Reserven können unter bestimmten Voraussetzungen auf Neuanschaffungen übertragen werden. Damit wird ein Steuerstundungseffekt erreicht.

Eine Auszahlung („Substanzausschüttung“) von ab dem 1.8.2008 gestiftetem Vermögen ist (erst dann) steuerfrei, wenn die Summe der Zuwendungen der Stiftung das Evidenzkonto kürzt. Im Ergebnis sind Zuwendungen so lange KESt-pflichtig, als sie im Bilanzgewinn und in Gewinnrücklagen sowie in den steuerlichen stillen Reserven der Stiftung Deckung finden. Kurz gesagt: „Zuerst steuerpflichtiger Ertrag, dann erst steuerfreie Substanz“.

Steuertipps by tpa.