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Anteilsvereinigung

Der Grunderwerbsteuer unterliegt auch die Übertragung von Anteilen an Grundstücks-Gesellschaften, wenn mindestens 95 % aller Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt oder von ihm erworben werden. Weiters werden auch die Tatbestände einer „mittelbaren“ Anteilsvereinigung erweitert, da nunmehr insb.die Eingliederung in eine Unternehmensgruppe nach § 9 KStG zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung führen kann.

Gemäß dem deutschen Vorbild wird bei Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzende Personengesellschaften eine Anteilsvereinigung dann bewirkt, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.

In Fällen einer Anteilsvereinigung beträgt der anzuwendende Steuersatz einheitlich 0,5 %. Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert.

 Gesellschaftsanteile, die zu treuen Handen übereignet werden, werden bei Rechtsvorgängen seit dem 1.1.2016 dem Treugeber zugerechnet, wobei die Zurechnung bestehender Treuhandschaften erst ab der ersten Transaktion nach dem 1.1.2016 erfolgt. Diese Bestimmung ist für Personen- und Kapitalgesellschaften gleichermaßen anzuwenden, womit die frühere Gestaltungspraxis der Treuhandschaft ausgedient hat.

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