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Bemessungsgrundlage bei Grundstücken

Der Grundstückwert, der seit 1.1.2016 bei Erwerbsvorgängen ohne Gegenleistung (zB Schenkung, Erbschaft), Anteilsübertragungen, Anteilsvereinigungen und Übertragungen im Zuge von Umgründungen anstelle des (dreifachen) Einheitswerts anzusetzen ist, kann auf drei Arten ermittelt werden (Wahlrecht des Steuerpflichtigen):

  • Pauschalmethode: Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes
  • Immobilienpreisspiegel: Ein von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert

Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2017 entsteht, ist ausschließlich der (zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld) zuletzt veröffentlichte Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilienund Vermögenstreuhänder, heranzuziehen. Für Erwerbsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2016 entsteht, sind ausschließlich die (zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld) zuletzt veröffentlichten Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Österreich heranzuziehen. Um durch regionale Schwankungen überhöhte Werte zu vermeiden, beträgt in beiden Fällen der Grundstückswert 71,25 % des aus dem Immobilienpreisspiegel ermittelten Wertes.

  • Sachverständigengutachten: Nachweis des geringeren gemeinen Wertes durch einen SachverständigenErmittlung Grundstückswert auf Basis der Pauschalmethode

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