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Bestimmungen für beschränkt Steuerpflichtige

Auch beschränkt Steuerpflichtige (insb. ausländische natürliche Personen als Investoren, Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften) unterliegen im Veräußerungsfall der Immobilienertragsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für beschränkt Steuerpflichtige eine Veranlagungspflicht gemäß § 102 Absatz 1 Ziffer 4 EStG 1988.

Selbst Körperschaften und Vereine, die nur der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, sind von der Immobilienertragsteuer betroffen Es sind daher Veräußerungen (Realisierungen) von Immobilien im Sinne des Ertragsteuerrechts körperschaftsteuerpflichtig (nach §§ 30, 30b und 30c EStG 1988).

Ausgenommen von der Besteuerung sind zB noch Grundstücke, die einem steuerbefreiten Betrieb zuzurechnen sind (zB unentbehrlicher Hilfsbetrieb eines gemeinnützigen Vereines oder Versorgungseinrichtungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts). Auch die Steuerbefreiungen für selbsterstellte Gebäude etc. kommen zur Anwendung.

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