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Die Ist-Besteuerung und Versteuerung von Anzahlungen

Anwendungsbereich

Bei Vermietung im Privatvermögen ist man verpflichtet, die USt entsprechend der Vereinnahmung der Entgelte abzuführen, wenn der Gesamtumsatz aus nicht betrieblichen Einkünften in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als EUR 110.000 betragen hat. Maßgeblich ist somit nicht die Mietvorschreibung, sondern der Eingang des Mietentgeltes. Bei erhaltenen Mietzinsvorauszahlungen und Anzahlungen ist die Umsatzsteuer ebenfalls zum Zeitpunkt der Vereinnahmung abzuführen, außer es handelt sich um einen echten Kredit.

Unternehmer, die Einkünfte aus Land­ und Forstwirtschaft und/oder Gewerbebetrieb erzielen, haben nach vereinnahmten Entgelten zu besteuern, wenn der jeweilige Betrieb nicht buchführungspflichtig ist.

TIPP: Betriebe mit freiberuflichen Einkünften versteuern umsatzsteuerlich grundsätzlich immer entsprechend der Vereinnahmung, unabhängig von der Rechtsform. Daher gilt dies auch für eine Rechtsanwalt GmbH.

Vorsteuerabzug erst bei Zahlung

Der Vorsteuerabzug stand bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bis 31.12.2012 grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu, an dem die Leistung empfangen wurde und die Rechnungvorlag. Seit 1.1.2013 besteht das Recht auf Vorsteuerabzug für die von Ist­Versteuerern bezogenen Leistungen erst im Zeitpunkt der Bezahlung (und nach Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung). Eine vollständige Bezahlung der Leistung ist nicht erforderlich. Daher steht z.B. bei Ratenzahlung der Vorsteuerabzug entsprechend der entrichteten Teilzahlung zu. Beim Übergang der Steuerschuld auf den IstVersteuerer gelangt das zusätzliche Erfordernis der Zahlung nicht zur Anwendung, da in diesen Fällen die Steuerschuld nach den Sollgrundsätzen entsteht.

Im Fall der Überrechnung eines Guthabens, das aus dem Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung stammt, ist seit dem 15.8.2015 der IstVersteuerer einem Leistungsempfänger, der nach vereinbarten Entgelten versteuert (Soll­Versteuerer), gleichgestellt. Der Ist­Versteuerer kann dem Leistungsempfänger die vollständige auf die Anzahlung entfallende Umsatzsteuer überrechnen.

Kommt es nicht zur vollständigen Überrechnung, hat der empfangende Unternehmer die UVA entsprechend zu berichtigen, weil der Vorsteuerabzug nicht in voller Höhe entstanden ist.

Ausnahmen für Großunternehmen

Von dieser Regelung ausgenommen sind 

  • Versorgungsunternehmen (Gas­, Wasser­, Elektrizitäts­ und Heizwerke sowie Müllbeseitigungsanlagen) und jene nach Ist­System versteuernden Unternehmer (zB Rechtsanwälte), deren Umsätze im vorangegangenen Veran­ lagungszeitraum die Grenze von EUR 2 Mio. (ohne Hilfsgeschäfte) überstiegen haben. Diese sind seit 1.1.2013 verpflichtet, den Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln geltend zu machen.

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