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Die Veranlagungsvorschriften

Auf Grund der für Fonds charakteristischen Risikostreuung sind die eingelegten Gelder auf mindestens zehn (bei Spezialfonds fünf) verschiedene (Immobilien-)Vermögenswerte zu verteilen, wobei

  • keiner der Vermögenswerte (zur Zeit seines Erwerbes) 20 % des Fondsvermögens (bei Spezialfonds 40 %) übersteigen darf, und
  • diese Mindeststreuung spätestens nach einer Anlauffrist von vier Jahren erreicht sein muss.
  • Da der Fonds grundsätzlich zum jederzeitigen Rückkauf der Anteile verpflichtet ist, müssen bei Publikumsfonds mindestens 10 % (bei Spezialfonds 5 %) des Fondsvermögens in kurz- bis mittelfristigen Bankguthaben und / oder Forderungswertpapieren veranlagt sein. Nach oben ist der Bestand an liquidem Vermögen mit 49 % des Fondsvermögens begrenzt. Für Großanleger besteht die Möglichkeit, in den Fondsbedingungen die jederzeitige Rücknahmeverpflichtung einzuschränken.
  • Die Mindestliquidität muss nicht auf Fondsebene bereitgehalten werden. Sie kann auch durch eine Vereinbarung mit einem EU-/ EWR-Kreditinstitut bzw. entsprechenden Versicherungsunternehmen sichergestellt werden. Dabei muss sich der jeweilige Vertragspartner verpflichten, bei Bedarf im entsprechenden Umfang Anteile des Fonds zu erwerben.

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