05
24

Gebühren bei Zuwendung

Bei der ertragsteuerlich unentgeltlichen Übertragung von inländischen Immobilien durch den Stifter an die Stiftung fallen folgende Kosten an (ohne Vertragserrichtungs- bzw. Notarkosten):

  •  Grunderwerbsteuer zwischen 0,5 % und 3,5 % des „Grundstückswertes“, wobei hier ein „Staffeltarif“ anzuwenden ist :
  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 %,
  •  für die nächsten 150.000 Euro 2,0 %,
  • und darüber hinaus 3,5 %.
  • Zuschlag von 2,5 % (sog. Stiftungseingangssteueräquivalent) vom „Grundstückswert“ sowie
  • Eintragungsgebühr im Grundbuch von 1,1 % des „alten“ 3-fachen Einheitswertes.

Bei späterer „Rücküberführung“ einer Immobilie wird in Ausnahmefällen keine Grunderwerbsteuer fällig, zB wenn die „rückgeführte“ Immobilie innerhalb der letzten drei Jahre von der Stiftung vom späteren Erwerber erworben wurde. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird zusätzlich die bereits entrichtete Grunderwerbsteuer rückerstattet. Die ursprüngliche zehnjährige Nachversteuerungspflicht bei der Schenkungssteuer ist entfallen. Ebenso gibt es für sog. fremde Zustifter keine Sonderregelungen mehr.

TIPP: Die Stiftung ausländischer Immobilien unterliegt seit 1.1.2012 in Österreich keiner Eingangsbesteuerung mehr! Allfällige Steuerfolgen im Ausland sind jedoch zu prüfen. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien aus der Stiftung an einen (Letzt-)Begünstigten fällt neben der 27,5%igen KESt idR auch GrESt und Grundbuchseintragungsgebühr an.

TIPP: Die KESt fällt nicht an, soweit Substanzauszahlungen vorliegen oder Stiftungseingangswerte abgezogen werden können. Die GrESt kann infolge von Sonderbestimmungen im GrEStG uU entfallen. Die Umsatzsteuer ist zusätzlich zu beachten.

Steuertipps by tpa.