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Großer Bauherr

Die Voraussetzungen

  • Kein einheitliches Vertragsgeflecht (Verträge über Liegenschaftskauf und Baumaßnahmen bilden keine wirtschaftliche Einheit);
  • Herstellerinitiative beim Bauinteressenten (Einfluss bei Planung);
  • Herstellerrisiko trägt der Bauinteressent (finanzielles Risiko – Vereinbarung eines Fixpreises ist idR schädlich).

Die steuerlichen Folgen

  • Vorsteuerabzug für Baukosten bei steuerpflichtiger Vermietung;
  • Grunderwerbsteuer nur von den Anschaffungskosten (evtl. inklusive Umsatzsteuer) der Liegenschaft;
  • Die Inanspruchnahme der Befreiung von der Immobilienertragsteuer für selbst hergestellte Gebäude ist nicht relevant, da diese dahingehend eingeschränkt ist, dass die Einkünfteerzielung für die Befreiung schädlich ist.
  • Beschleunigte Absetzung von Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen auf 15 Jahre;
  •  Sofortabsetzung der nicht mit der Errichtung des Gebäudes in Zusammenhang stehenden Nebenkosten (zB Konzeptions- und Beratungskosten). Diesbezüglich ist allerdings auf die zunehmend kritischer werdende Judikatur hinzuweisen.

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