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Grundzüge der Besteuerung

Für Immobilien in einer eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftung gelten bei Offenlegung aller Urkunden und von Treuhandschaften folgende Bestimmungen:

  • Laufende Besteuerung der Mietüberschüsse mit 25 % Körperschaftsteuer (KöSt). Auch in Privatstiftungen ist Folgendes zu beachten: im außerbetrieblichen Vermietungsbereich wurde mit 1.1.2016 der Verteilungszeitraum für Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen von 10 auf 15 Jahre erhöht und der Grundanteil für Immobilien ohne abweichenden Nachweis von 20 % auf bis zu 40 % angehoben.
  • Seit 1.4.2012 besteht eine generelle Steuerpflicht für außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen, derartige „Gewinne“ unterliegen der 25%igen Zwischensteuer. Allerdings kommt es bei Auflösung der Privatstiftung nicht mehr in allen Fällen zu einer vollständigen Gutschrift geleisteter Zwischensteuer.

Was die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen betrifft, gelten für Stiftungen seit 1.4.2012 idR die Bestimmungen zu den privaten Grundstücksveräußerungen (Unterscheidung „Altgrundstück“ und „Neugrundstück“).

Bei Altgrundstücken, also jenen, die am 31.3.2012 nicht (mehr) steuerverfangen waren (Hinweis: bei unentgeltlichem Erwerb setzte die Stiftung die Spekulationsfrist des Rechtsvorgängers fort), kommt

im Normalfall nunmehr die pauschale Zwischensteuer von 3,5 % (bzw. 15 % bei Umwidmungen) des Veräußerungserlöses zur Anwendung. Die Regelungen für die pauschale Besteuerung von ab dem 1.1.1988 umgewidmeten Immobilien des „Altvermögens“ (de facto-Besteuerung mit 15 % anstelle von 3,5 %) wurden verschärft. Innerhalb der Verjährung unterliegen alle Kaufpreiserhöhungen infolge Umwidmung nachträglich und rückwirkend der erhöhten Immobilienbesteuerung von 15 %.

Zu den Neugrundstücken, deren Veräußerung stets der 25%igen Zwischensteuer vom Veräußerungsgewinn unterliegt, zählen auch bestimmte Grundstücke von nach der Regelung des BBG 2011 „infizierten“ Stiftungen.

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