05
24

Immobilien und Umgründungen

Bei Liegenschaftsübertragungen lassen sich zum Teil erhebliche Einsparungen im Bereich der Verkehrsteuern (zB Grunderwerbsteuer) erzielen, sofern diese Übertragungen im Rahmen des Umgründungssteuergesetzes erfolgen. Bei Umgründungen wird die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert bemessen. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 0,5 %. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gilt nicht der Grundstückswert, sondern der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage, der Steuersatz beträgt dafür aber 3,5 %. Die 1,1%ige Grundbuchsgebühr wird bei Umgründungsvorgängen grundsätzlich mit dem dreifachen Einheitswert – auf Antrag höchstens jedoch mit 30 % des Verkehrswertes – bemessen.

Diese Begünstigungen von Umgründungen kommen allerdings nur zur Anwendung, wenn die Immobilie Teil eines zu übertragenden Betriebes oder Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles ist. Ausnahme: im Rahmen von Verschmelzungen und Zusammenschlüssen.

TIPP: Wir empfehlen, vor Durchführung einer solchen Übertragung unter Anwendung des UmgrStG immer einen Spezialisten zu Rate zu ziehen. Unter Umständen fällt auch keine Grunderwerbsteuer an, wenn die zu übertragende Immobilie innerhalb der letzten drei Jahre von dem Rechtsträger erworben wurde, der das Vermögen nun wieder übernimmt. Weiters wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich die bereits entrichtete Grunderwerbsteuer rückerstattet.

Wird Vermögen aus dem gemeinschaftlichen Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft ins Sonderbetriebsvermögen (individuelles Quotenvermögen) quotenwahrend entnommen, entfällt eine ertragsteuerliche Entnahmebesteuerung. Gleiches gilt seit 1.4.2012 für Entnahmen von Grund und Boden ins Privatvermögen. Beachten Sie bitte bei Einlagen von Immobilien (Sacheinlage in eine Kapital- oder Personengesellschaft) außerhalb des Umgründungssteuergesetzes Folgendes: 

Sofern keine Gegenleistung vorhanden ist, ist die GrESt mit 0,5 % bis 3,5 % („Staffeltarif“) des Grundstückwerts zu berechnen. Nur die Eintragungsgebühr ist vom dreifachen Einheitswert – maximal jedoch von 30 % des Verkehrswertes – zu bemessen. In Einzelfällen können die Begünstigungen des NeuFöG zu einer Ermäßigung oder zu einem gänzlichen Entfall der GrESt führen. Auch bei öffentlichen Ausgliederungen und Rückgliederungen fällt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 34 des BBG 2001 idgF keine GrESt an.

Steuertipps by tpa.