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Kein Einbehalt von ImmoESt

Kein Einbehalt von ImmoESt Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Selbstberechnung bzw. die Entrichtung unterbleiben, und zwar insb. dann, wenn

  • die Einkünfte befreit sind (Hauptwohnsitzbefreiung; Herstellerbefreiung etc.), oder
  • der Zufluss voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt, oder
  • im Falle des Verkaufes einer Betriebsliegenschaft die stillen Reserven gemäß § 12 EStG 1988 übertragen werden oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden, oder
  • der Verkauf gegen Rente erfolgt, oder
  • der Verkauf im Rahmen einer Zwangsversteigerung (§§ 133 ff Exekutionsordnung) erfolgt, oder
  • die Veräußerung infolge eines behördlichen Eingriffs erfolgt, oder
  • ein Tauschvorgang im Zusammenhang mit Zusammenlegungsoder Flurbereinigungsverfahren vorliegt, oder
  • eine Grundstücksveräußerung bei einer bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft vorliegt, oder
  • der Verkauf nicht dem besonderen Steuersatz von 30 % ImmoESt unterliegt (zB gewerblicher Grundstückshändler). Pflichten und Haftung des Parteienvertreters

Die Verpflichtung des Parteienvertreters zur Entrichtung erlischt, wenn der Zufluss nicht innerhalb eines Jahres ab Mitteilung erfolgt. Hinsichtlich der Richtigkeit der ImmoESt haftet der Parteienvertreter „nur“, wenn er die ImmoESt wider besseres Wissen auf der Grundlage der (falschen) Angaben des Steuerpflichtigen errechnet.

Besondere Vorauszahlung

Abgesehen von obigen Fällen kann es Konstellationen geben, in denen die ImmoESt ausgelöst wird und eine besondere Vorauszahlung zu leisten ist, ohne dass ein GrESt-Parteienvertreter involviert ist (zB Verkauf eines Anteils an einer liegenschaftsbesitzenden OG oder KG.

Steuertipps by tpa.