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Mietvorschreibung und fortlaufende Nummer
Bei der Ausstellung von Vorschreibungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Pacht- und Wartungsverträgen oder ähnlichen Leistungen kann nach Ansicht des BMF eine Anzahlungsrechnung ausgestellt werden. Bei diesen Rechnungen kann der Leistungszeitraum angegeben werden, indem der Beginn des Leistungszeitraumes mit dem Zusatz versehen wird, dass die Vorschreibung (= Anzahlungsrechnung) bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung, längstens jedoch bis zum Ende des Mietverhältnisses gilt. Kommt es später zu einer Änderung der Miethöhe, zB auf Grund einer Indexanpassung, muss eine neue Anzahlungsrechnung ausgestellt werden, die sämtliche Rechnungsbestandteile aufzuweisen hat.
Die Verpflichtung, eine fortlaufende Rechnungs-Nummer anzugeben, wird vom Gesetzgeber nicht genauer definiert. Die Nummerierung von Anzahlungsrechnungen durch den Immobilientreuhänder kann für jedes einzelne Haus, aber auch pro Vemietungsobjekt, Wohnungseigentumsobjekt etc. mit eigenständigen Zahlenreihen erfolgen.
Nach aktueller Rechtsprechung müssen auch diese Dauerrechnungen/Anzahlungsrechnungen alle erforderlichen Rechnungsmerkmale iSd UStG 1994 enthalten. Einzelne Rechnungsmerkmale, wie zB der Leistungszeitraum, dürfen in anderen Belegen (etwa in Zahlungsbelegen oder Verträgen) enthalten sein, wenn in der Rechnung auf sie hingewiesen wird.
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