05
24

Neues bei der Grunderwerbsteuer

Seit 1.1.2016 werden grunderwerbsteuerpflichtige Tatbestände idR auf Basis der Gegenleistung berechnet, mindestens aber von einem – in der GrundstückswertVO definierten – Grundstückswert.

Folgende Staffelung bzw. folgende Steuersätze gelten für den unentgeltlichen Teil einer Übertragung:

  • die ersten EUR 250.000 mit 0,5 %
  • die nächsten EUR 150.000 mit 2,0 %
  • darüber hinaus mit 3,5 %.

Der entgeltliche und teilentgeltliche Teil einer Übertragung unterliegt dem regulären Steuersatz von 3,5 %. Bis zu 30 % Gegenleistung wird gesetzlich von einem gänzlich unentgeltlichen Geschäft, zwischen 30 % und 70 % von einem teilentgeltlichen Geschäft und über 70 % Gegenleistung von einem rein entgeltlichen Geschäft ausgegangen. Übertragungen innerhalb des Familienkreises und Erwerbe von Todes wegen gelten grunderwerbsteuerlich immer als unentgeltlich. Gleiches gilt für Übertragungen der gemeinsamen Wohnstätte. Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes werden die Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre ebenso zusammengerechnet, wie der Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken kommt der Einheitswert zur Anwendung.

Steuertipps by tpa.