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Offenlegungs- und Meldepflichten für Privatstiftungen

  • Offenlegungspflicht: Privatstiftungen sind verpflichtet, dem Finanzamt ihre Stiftungsurkunde samt etwaiger Stiftungszusatzurkunden sowie bestehende Treuhandschaften offenzulegen, andernfalls hat das Finanzamt unverzüglich die Geldwäschemeldestelle zu informieren.
  • Meldepflicht: Der Stiftungsvorstand muss dem Finanzamt laufend die Begünstigten einer Privatstiftung unverzüglich melden. Bei Verletzung der Meldepflicht drohen empfindliche Geldstrafen (bis zu EUR 20.000 je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten).

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