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Pflicht zur Belegaufbewahrung

Zu beachten ist, dass sämtliche Belege, Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Immobilienbesitz bis 31.3.2012 nach den Regeln des UStG 1994 mindestens zwölf Jahre nach Ende des betreffenden Kalenderjahres aufzubewahren sind. Mit der Neuregelung bzw. Verlängerung des Berichtigungszeitraumes wurde auch die Aufbewahrungsfrist geändert und beträgt seit 1.4.2012 mindestens 22 Jahre. Andere Regelungen, insbesondere des UGB, die im Einzelfall eine längere Aufbewahrungszeit vorsehen, sind zu beachten.

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