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Sonderfälle des Vorsteuerabzuges

Mietenpool

Beim Vorsteuerabzug betreffend Vorsorgewohnungen in einem Mietenpool ist essentiell, dass die Unternehmerkette nicht durchbrochen wird. Ist der Käufer der Vorsorgewohnung Unternehmer, so steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn er umsatzsteuerpflichtig an den Mietenpool (Vermietergemeinschaft) vermietet.

In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist geregelt, dass durch einen eigenen Bescheid eine Feststellung der Mieteinkünfte des Mietenpools erfolgt.

Miteigentumsgemeinschaften

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist der Vorsteuerabzug jeden­ falls zulässig, wenn die Gemeinschaft das Gebäude unternehmerisch nutzt. Durch die Rechtsprechung des EuGH steht bei Ehegatten der Vorsteuerabzug bei einzelnen Miteigentümern direkt anteilig auch dann zu, wenn die Rechnung an die Gemeinschaft ausgestellt wird. Der Vorsteuerabzug ist mit der Miteigentumsquote begrenzt. Voraussetzung ist natürlich auch, dass der Miteigentümer Unternehmer ist und umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt.

Wohnungseigentumsgemeinschaften

Seit 1.1.2016 gilt eine Gleichstellung der umsatzsteuerlichen Behandlung von PKW­Abstellplätzen mit der Vermietung (zwingend mit 20 %) derselben, wodurch es zu einer Vereinfachung in der Verwaltung kommen sollte.

Der VwGH hat im Jahr 2016 klargestellt, dass Finanzierungskosten (Zinsen) in die Bemessungsgrundlage der WEG­Leistung eingerech­ net werden müssen, sofern es sich um Leistungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb (zB Sanierungsaufwendungen) der WEG handelt.

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