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Steuerfolgen bei Übertragung von Todes wegen

Für den Erben oder Legatar ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen: 

  • AfA und die (Zehntel bzw.) Fünfzehntel des Erblassers sind unverändert fortzuführen. 
  • Keine Vorsteuerberichtigung beim Erblasser. Der Erbe oder Legatar muss allerdings die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuer neuerlich prüfen, da das BMF NEUE Mietverhältnisse fingiert. 
  • Für die Qualifikation als Alt­ bzw. Neufall ist der letzte ertragsteuerlich entgeltliche Erwerb durch den Erblasser bzw. dessen Rechtsvorgänger heranzuziehen. 
  • Seit 1.1.2016 unterliegen unentgeltliche Übertragungen mit folgenden Staffelbeträgen der Grunderwerbsteuer, wobei Bemessungsgrundlage der Grundstückswert (siehe oben) ist: Die ersten EUR 250.000 mit 0,5 %, die weiteren EUR 150.000 mit 2 % und Beträge über EUR 400.000 unterliegen 3,5 % GrESt. 

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