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Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Grundsätze

Bei bestimmten Bauleistungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld, dem sog. „Reverse Charge“. Dieser Übergang findet statt, wenn Bauleistungen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht werden,

  • der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist, oder 
  • der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Mit einer Bauleistung beauftragter Unternehmer

Eine Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist, dass

  • der Leistungsempfänger Unternehmer ist und
  • als solcher auch mit der Erbringung der entsprechenden Bauleistung beauftragt ist.

Ein Produktionsunternehmen, das einen Generalunternehmer mit der Errichtung einer Produktionshalle für den eigenen Betrieb beauftragt, ist somit von der Regelung nicht erfasst. Den Generalunternehmer trifft jedoch der Übergang der Steuerschuld für die von Subunternehmern bezogenen Leistungen. Damit der Unternehmer weiß, dass sein Auftraggeber mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt worden ist, muss ihn der Auftraggeber auf diesen Umstand hinweisen (zB durch eine schriftliche Bestätigung oder im Auftrag).

Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt

Wird eine Bauleistung an einen Unternehmer erbracht, der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt (also an einen „typischen Bau- Unternehmer“), kommt es stets zu einem Übergang der Steuerschuld. Wer zu diesen „typischen Bau-Unternehmern“ zählt, ist in einer Liste des Finanzministeriums veröffentlicht.

TIPP: Diese exemplarische Aufzählung findet sich im Anhang 4 zu den Umsatzsteuerrichtlinien 2000. Es sind hier insbesondere Unternehmen laut Abschnitt F, Unterabschnitt FA, Abteilung 45, der ÖNACE 1995 erfasst. Wenn die Bauleistungen dieses typischen Bau-Unternehmers nicht mehr als 50 % seines Umsatzes betragen, kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld.

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