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Umsatzsteuer bei Verkauf, Schenkung und Aufgabe
Grundsätzliches
Da ein Grundstücksumsatz von der Umsatzsteuer grundsätzlich „unecht“ befreit ist, kann dieser Umsatz bei Übertragung unter Lebenden (Verkauf, Schenkung und Aufgabe der Vermietung) zur Vorsteuer-Berichtigungspflicht führen.
Diese Berichtigung betrifft Vorsteuern aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie von Großreparaturen (Instandsetzung undgroße Instandhaltung), die während der letzten 20 Jahre abgezogenwurden.
Nicht nur die Vermietung und Verpachtung von Baurechten ist steuerbefreit, sondern auch die entgeltliche Übertragung eines Baurechts.
Zehntel- oder Zwanzigstel-Berichtigung
Bei einer Berichtigung ist daher für jedes Jahr von 1/20 (statt früher 1/10) auszugehen. Die Regelung gilt im Wesentlichen für sog. NEUFÄLLE,
- also bei Grundstücken, die der Unternehmer erstmals nach dem31.3.2012 in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, und
- wenn bei Wohnungen (Wohnzwecke!) der Vertragsabschluss nach dem 31.3.2012 erfolgt (auch wenn die Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt und übergeben wurde).
Sollte es jedoch bei den „Altfällen“ (Mietvertrag vor dem 1.4.2012 abgeschlossen) später zu einem Mieterwechsel kommen, kommt mit dem neuen Mietverhältnis auch der 20-jährige Berichtigungszeitraum
zur Anwendung.
Der Gesamtbetrag der zu berichtigenden Vorsteuern vermindert sich für jedes Jahr der bisherigen Nutzung um 1/10 bzw. 1/20 beginnend ab dem Folgejahr der erstmaligen Verwendung.
Steuertipps by tpa.