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Unentgeltliche Übertragungen aus dem Privatvermögen

  • Die unentgeltliche Übertragung von Immobilien aus dem ertragsteuerlichen Privatvermögen in die Stiftung ist erfolgsneutral, es bestehen keine Unterschiede zu anderen unentgeltlichen Übertragungen.
  • Soweit bei unentgeltlicher Übertragung Schulden mitübertragen werden, kann 27,5 % KESt anfallen. Die Belastung einer Immobilie mit einem verbücherten Wohn- oder Fruchtgenussrecht ist allerdings unabhängig von der Höhe idR nicht entgeltlich.
  • Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen sowie die „Normalabschreibung“ werden weitergeführt.
  • Besondere Einkünfte sind nicht anzusetzen.
  • Vorsteuerberichtigung oder Option zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG ist möglich, wobei die Privatstiftung bei Option nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Liegenschaft künftig umsatzsteuerpflichtig vermietet wird.

Ein ertragsteuerlich unentgeltlich gestiftetes Altgrundstück gilt auch in der Stiftung als Altgrundstück.

Steuertipps by tpa.