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Umsatzsteuer - Was Kleinunternehmer beachten müssen

Kleinunternehmer mit einem Netto­Umsatz bis höchstens EUR 30.000 pro Jahr haben als Vermieter Folgendes zu berücksichtigen: 

  • Unechte Umsatzsteuerbefreiung – 0 % USt;
  • Mietvorschreibung ohne Umsatzsteuer – 0 % USt; 
  • keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug; 
  • Optionsmöglichkeit zur Regelbesteuerung.

Eine USt­Erklärung hat der Kleinunternehmer nur dann abzugeben, wenn der Umsatz mindestens EUR 30.000 beträgt. Die Kleinunternehmerregelung galt bis Ende 2016 nicht für ausländische Vermieter/ Unternehmer. Das BMF hat nun klargestellt, dass der Wohnsitz bzw. der Sitz der Gesellschaft für die Anwendung der Kleinunternehmer regelung nicht mehr entscheidend ist. Wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer ab 1.1.2017 Umsätze aus der Vermietung eines inländischen Grundstückes erzielt, sind dessen Umsätze allerdings nur steuerbefreit, wenn er sein Unternehmen im Inland betreibt. Nicht ausreichend für das Betreiben des Unternehmens im Inland ist es, wenn eine inländische Immobilienverwaltungsfirma die Verwaltung der Immobilien vornimmt. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind seit 1.1.2017 Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsver äußerung und gewisse steuerfreie Umsätze (z.B. Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften, umsatzsteuerfreie freiberufliche Umsätze) nicht zu berücksichtigen. 

Steuertipps by tpa.