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Vorsteuerabzug und Option zur Umsatzsteuer

Option zur Umsatzsteuerpflicht

Für den Verkäufer besteht aber auch die Möglichkeit, Grundstücksumsätze umsatzsteuerpflichtig zu behandeln und dem Käufer des Grundstückes 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen, wenn dies zivilrechtlich vereinbart ist. Wird vom Verkäufer – spätestens bis zur Rechtskraft des Bescheides – zur Steuerpflicht optiert, entfällt das Erfordernis einer Vorsteuerberichtigung bzw. behält der Verkäufer dann das Recht, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Die Option auf Umsatzsteuerpflicht kann für jede einzelne „Bestandseinheit“ gesondert in Anspruch genommen werden (fraglich ist, ob dies auch für jeden einzelnen Raum gilt).

Bagatellgrenze für Berichtigung

Die Bagatellgrenze für eine Berichtigung wurde ab 1.1.2017 angehoben: Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges ist nicht durchzuführen, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, EUR 60 nicht übersteigt. Auch bei Grundstücken entfällt somit eine Berichtigung, wenn die darauf entfallende Vorsteuer EUR 1.200 (bei Anwendung des zwanzigjährigen Berichtigungszeitraums) nicht übersteigt. Dies betrifft zB dem Normalsteuersatz unterliegende Gegenstände des Anlagevermögens, die zu einem Entgelt von nicht mehr als EUR 1.500 bzw. bei Grundstücken EUR 6.000 erworben wurden. Bis 31.12.2016 wird auf die auf einen Gegenstand entfallende Vorsteuer von EUR 220 abgestellt.

Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges

Der Vorsteuerabzug für Vorleistungen kann sofort geltend gemacht werden, nicht erst zum Zeitpunkt des steuerpflichtigen Umsatzes – Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistungen der steuerpflichtige Verkauf wirtschaftlich überwiegend wahrscheinlich ist – das hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt.

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