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Welche Werbungskosten sind abzugsfähig?

Folgende Werbungskosten sind im Bereich des Immobilienvermögens relevant:

Im Jahr der Bezahlung sofort abzugsfähig sind insbesondere: 

  • Zinsen und Finanzierungsnebenkosten für Kredite zur Finanzie­ rung der Immobilie (nicht die Kredittilgung selbst);
  • Kosten für steuerliche und rechtliche Beratung, sofern kein Zusammenhang mit den Anschaffungs­ und Herstellungskosten gegeben ist;
  • Betriebskosten (zB Versicherung, Rauchfangkehrer, Wasser, Müll, Hausbesorger, Grundsteuer, Hausverwaltungshonorare): sie können – ebenso wie die Betriebskosteneinnahmen – wahlweise als durchlaufende Posten behandelt werden; 
  • Maklergebühren, soweit sie im Zusammenhang mit der Vermietung stehen.

TIPP: Vorauszahlungen von Beratungs­, Bürgschafts­, Fremdmittel­, Garantie­, Miet­, Treuhand­, Vermittlungs­, Vertriebs­ und Verwaltungs kosten müssen auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. 

Die Judikatur lässt aktuell einen Sofortabzug von Werbungskosten bei Ankauf einer Vorsorgewohnung nur noch sehr eingeschränkt zu.

Vereinfachend können im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung von Zimmern mit Frühstück bzw. bei Vermietung von Appartements ohne Erbringung von Nebenleistungen die Werbungskosten pauschal geschätzt werden (Ausnahme Dauervermietung von Wohnungen). Die Höhe der geschätzten Wer­ bungskosten beträgt bei Zimmern 30 %, bei Appartements 10 % der einnahmen (ohne USt und Kurtaxe). Zu den Details siehe Rz 5435 f der EStR 2000.

Steuertipps by tpa.