Die Abschreibung bei Privatnutzung

Alle wichtigen Informationen zur Abschreibung bei Privatnutzung sowie zur Eigennutzung einer bisher vermieteten Liegenschaft.

Die Abschreibung bei Privatnutzung

Wird eine vermietete Immobilie teilweise zu privaten Zwecken ver­ wendet, dürfen die privaten Anteile bei der Überschussermittlung nicht berücksichtigt werden. Abschreibungen können nur von jenem Teil vorgenommen werden, der vermietet wird. Auch die laufenden Aufwendungen sind nur in diesem Ausmaß anzusetzen.

Ausnahmen bestehen jedoch bei Miteigentumsgemeinschaften: Hier prüft die Finanzverwaltung aber besonders scharf (bspw. hinsichtlich Fremdüblichkeit oder Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO). Die Anerkennung eines fremdüblichen Mietverhält­ nisses soll demnach nur in Ausnahmefällen möglich sein. Wenn Mit­ eigentümer und Nutzer identisch sind (hier sind auch nahestehende Personen zu berücksichtigen), stellt die Finanzverwaltung jedenfalls die Eigenschaft als Einkunftsquelle in Frage. Auch eine Vermietung an unterhaltsberechtigte Personen wird von der Behörde steuerlich oft nicht anerkannt.

Die Eigennutzung einer bisher vermieteten Liegenschaft

Wenn eine bisher vermietete Liegenschaft nun voll für die Eigennutzung herangezogen wird, kann die Fünfzehntelabsetzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen weiterhin abgesetzt werden, da es sich eigentlich um Werbungskosten der Vergangenheit handelt. Offene beschleunigte Teilabsetzbeträge von Herstellungsaufwendungen gehen allerdings verloren.

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