Bei Erwerb von Wohnungen unter Lebenden bzw. dem Erwerb von Todes wegen (durch den Partner, Ehegatten) können bis zu 150 m² steuerfrei belassen werden. Die geltenden 150 m² sind als Freibetrag zu verstehen.
Bei vom Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) erfassten Umgründungen wird die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert bemessen. Der Steuersatz beträgt dabei 0,5 %.
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