Seit 1.1.2013 haben die Parteienvertreter (Rechtsanwälte und Notare) die Möglichkeit,
Diese Verpflichtung ist zu dem Zeitpunkt zu erfüllen, zu dem auch die Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung bzw. die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durchzuführen ist. Dies ist der 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der GrESt-Steuerschuld
ad Variante 1
Wird im Grunderwerbsteuerverfahren eine Abgabenerklärung abgegeben, hat der Parteienvertreter eine Mitteilungspflicht zu den Ertragsteuern, also zur idR 30%igen Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Er muss dabei Folgendes anführen:
ad Variante 2
Wird die Grunderwerbsteuer selbstberechnet, hat der Parteienvertreter eine Mitteilungspflicht und die Pflicht, die idR 30%ige Immobilienertragsteuer – ImmoESt selbst zu berechnen und zu entrichten. Im Rahmen der Mitteilungspflicht muss er Folgendes anführen:
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