Selbstberechnung der ImmoESt und Abfuhr

Diese Verpflichtung ist zu dem Zeitpunkt zu erfüllen, zu dem auch die Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung bzw. die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durchzuführen ist. Dies ist der 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der GrESt-Steuerschuld.

Seit 1.1.2013 haben die Parteienvertreter (Rechtsanwälte und Notare) die Möglichkeit,

  • im Rahmen des Grunderwerbsteuerverfahrens eine Abgabenerklärung für die ImmoESt abzugeben (Variante 1), oder
  • die ImmoESt selbst zu berechnen (Variante 2).

Diese Verpflichtung ist zu dem Zeitpunkt zu erfüllen, zu dem auch die Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung bzw. die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durchzuführen ist. Dies ist der 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der GrESt-Steuerschuld

ad Variante 1

Wird im Grunderwerbsteuerverfahren eine Abgabenerklärung abgegeben, hat der Parteienvertreter eine Mitteilungspflicht zu den Ertragsteuern, also zur idR 30%igen Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Er muss dabei Folgendes anführen:

  • Die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien;
  • Angabe der Steuernummer; und
  • die Höhe der nach Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung.

ad Variante 2

Wird die Grunderwerbsteuer selbstberechnet, hat der Parteienvertreter eine Mitteilungspflicht und die Pflicht, die idR 30%ige Immobilienertragsteuer – ImmoESt selbst zu berechnen und zu entrichten. Im Rahmen der Mitteilungspflicht muss er Folgendes anführen:

  • Die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien;
  • Angabe der Steuernummer; und
  • Die Höhe der nach Angaben des Steuerpflichtigen zu berechnenden ImmoESt.
  • Für die Selbstberechnung und die Entrichtung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
  • Der Parteienvertreter hat die Immobilienertragsteuer zu entrichten und haftet für die Entrichtung.
  • Die ImmoESt ist am 15. des zweitfolgenden Monats des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu entrichten.
  • Als Zufluss gilt jener Zeitpunkt, in dem die Auszahlung an den Veräußerer oder an dessen Gläubiger möglich ist.

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