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Immobilien ABC

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Löschungsquittung

siehe „Hypothek“

Loft

Wohnung in einer ehemaligen Fabriketage.

Loggia

Aus dem italienischen (Loge), einer Wohnung vorgelagerter Raum, der – im Gegensatz zu einem Balkon – nur an einer Seite offen, sonst aber an fünf Seiten von Wänden, Boden und Decke umschlossen ist. Die Bodenfläche einer Loggia gehört – anders als Balkon- und Terrassenflächen – zur Nutzfläche im Sinne des § 17 Mietrechtsgesetz.

Lustrum

Buchstandsbericht

Maisonette

Zweigeschossige Wohnung innerhalb eines mehrstöckigen Gebäudes, vielfach in der Form einer zweigeschossigen Dachwohnung.

Mansarde

Für Wohnzwecke ausgebautes Dachgeschoss (benannt nach Francois Mansart, franz. Baumeister im 17. Jahrhundert).

Mezzanin

Speziell in Miethäusern aus der Zeit der Jahrhundertwende häufige Bezeichnung für das Geschoss zwischen dem Erdgeschoß und dem Hochparterre oder dem ersten Stock des Hauses ("Halbstock").

Mietverträge

Mietverträge sind – Bestandsverträge Hauptmietverträge über Wohnungen, Geschäftsräume etc. werden zwischen dem Eigentümer oder dem Fruchtnießer einer Liegenschaft bzw. dem Wohnungseigentümer und dem Mieter abgeschlossen. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit kann der Vermieter den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen (§ 30 MRG) kündigen (Kündigungsschutz). Dagegen enden auf bestimmte Zeit geschlossene Mietverträge durch „Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer“ (ohne Kündigung), jedoch nur wenn im Mietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt, bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer jeweils mindestens drei Jahre beträgt!

Mietzins

Der Mietzins ist der Preis, den der Mieter für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichten hat. Gemäß § 1100 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist bei Raummiete der Zins monatlich , und zwar jeweil am Fpnften des Monats, zu entrichten. Der Gesamtmietzins besteht aus dem Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, den anteiligen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Lift oder Zentralheizung, einem allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände sowie der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer.

Miteigentum

Eigentum mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache (§§ 825ff ABGB). Den Miteigentümern wird jeweils ein "ideeller Anteil" an der Sache (z.B. Liegenschaft) zugewiesen. Genauer ausgedrückt, wird das Eigentumsrecht, nicht die Sache selbst, nach Bruchteilen (z.B. 1/2, 1/10) unter den Miteigentümern aufgeteilt. Es werden also keine realen Teile einzelnen Miteigentümern zugeteilt, jeder ist Miteigentümer an der Gesamtsache. Gelegentlich besteht noch Stockwerkseigentum an Gebäuden, das aber seit 1879 nicht mehr neu begründet werden kann. Beim schlichten Miteigentum ist die Benützung durch die Miteigentümer zwischen diesen zu vereinbaren. Da keinem der Miteigentümer ein realer Teil an einer Liegenschaft samt Gebäude gehört, müssen Benützungsregeln einstimmig vereinbart werden, andernfalls ist ein Miteigentümer eines "schlichten Miteigentums" nicht ohne weiteres berechtigt eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude für sich zu gebrauchen. Durch solche Vereinbarungen können gegenseitig Nutzungsrechte an bestimmten Teilen (z.B. Wohnungen) des Gebäudes eingeräumt werden. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung betreffen, entscheidet die Mehrheit der Miteigentumsanteile (§ 833 ABGB). Wichtige Veränderungen bedürfen der einhelligen Zustimmung aller Miteigentumsanteile, liegt diese nicht vor, regeln die §§ 834 und 835 ABGB wie vorzugehen ist. Hingegen kann jeder Miteigentümer über das Eigentum an seinem ideellen Anteil allein verfügen (z.B. Verkauf oder Belastung durch eine Hypothek). Eine spezielle Form des Miteigentums stellt das Wohnungseigentum dar, geregelt durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).