Wissen
IMMY hat die Antwort.
Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.
Indexanpassungen
Indexanpassungen dürfen meist dann vorgenommen werden, sobald der Verbraucherpreisindex um 5 Prozent gestiegen ist, sie müssen von Vermieterseite fristgerecht verlangt werden, im Rahmen des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann eine Indexanpassung nicht rückwirkend vorgenommen werden, außerhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG jedoch rückwirkend für drei Jahre.
Investitionen des Vermieters/der Vermieterin
Investitionen des Vermieters/der Vermieterin können in der Höhe des Mietzinses ihren Niederschlag finden, dürfen hingegen nicht als Investablöse verlangt werden.
Immission
Störung des Eigentums an einem Grundstück durch Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen wie z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen und das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstückes kann Unterlassungsklage, unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Ausgleichsanspruch erheben (§ 364 ABGB).
Intabulation
siehe „Eintragungsarten im Grundbuch“
Investitionsablöse
Aufwandersatzanspruch des Hauptmieters einer Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 10 Mietrechtsgesetz, der in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses Aufwendungen zu wesentlichen Verbesserung der Wohnung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind oder solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat. Der Mieter hat dem Vermieter den Anspruch schriftlich anzuzeigen, bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung, bei Aufkündigung durch den Hauptmieter spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter, in allen übrigen Fällen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstandes jedoch spätestens mit der Zurückstellung. Der Ersatz vermindert sich um eine jährliche Abschreibung. Das Ausmaß dieser Abschreibung legt § 10 Absatz 1 Mietrechtsgesetz fest.