Wissen
IMMY hat die Antwort.
Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.
Kategoriemietzins
Kategoriemietzins gilt nach dem Mietrechtsgesetz 1981 für Mietverhältnisse in Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die vor dem 30. Juni 1953 errichtet wurden, und die zwischen 1. Jänner 1982 und vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden.
Kaution
Kaution ist die Sicherstellung für Beschädigung der Wohnung oder mitvermietete Einrichtung, darf laut OGH maximal sechs Monatsmieten betragen, kann in bar oder in Form eines Sparbuches erbracht werden.
Kündigung
Kündigung eines Mietverhältnisses erfolgt bei unbefristeten Mietverhältnissen durch den Mieter/die Mieterin unter Einhaltung der Kündigungsfrist, durch den Vermieter/die Vermieterin nur über Gericht wenn Kündigungsgründe vorliegen.
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist wird entweder vereinbart oder bei unbefristeten Verträgen bei Wohnungen mit monatlicher Mietzahlung ein Monat zum Monatsletzten, sonst entsprechend der Form der Mietzahlung, bei Geschäfts- und Bürolokalen drei Monate jeweils per Quartalsende.
Kündigungsgründe des Vermieters/der Vermieterin
Kündigungsgründe auf Vermieterseite sind zB. qualifizierter Mietzinsrückstand, grob nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, unleidliches Verhalten des Mieters/der Mieterin oder nachgewiesener Eigenbedarf des Vermieters/der Vermieterin.
Kämpfer
1. Bei Bauwerken Tragplatte zwischen Last und Stütze (z.B. zwischen Gewölbe und Pfeiler). 2. Waagrechtes Querholz des Fensterrahmens zur Unterteilung hoher Fenster
Kategoriemietzinse
Mit dem Mietrechtsgesetz 1982 eingeführte Mietzinsobergrenzen für Wohnungen, die nach ihrer Ausstattung in eine der vier Kategorien (A, B, C, D) des § 16 Abs. 2 MRG fallen. Die Kategoriebeträge dienen als Bemessungsgrundlage für Mietzinserhöhungen zur Finanzierung von Instandhaltungsarbeiten gemäß § 18 ff MRG sowie zur Ermittlung des Mietzinses bei Eintritt von bestimmten nahen Angehörigen in Wohnungsmietverträge. Bei der Neuvermietung von Wohnungen richtet sich die Mietzinsbildung für Wohnungen der Kategorien B unter 130 m2 Nutzfläche, C und D nach den Kategoriebeträgen, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand (§ 16 Abs. 1 MRG) gegeben ist.
Kaution
Sicherstellung (z.B. durch einen Barbetrag oder ein Sparbuch) eines Vertragsteiles für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen durch den anderen Vertragsteil (z.B. bei Mietverträgen Stellung einer Kaution durch den Mieter zur Deckung allfälliger Mietzinsrückstände oder Beschädigungen des Mietgegensandes bzw. Inventars).
Kollaudierung
siehe „Benützungsbewilligung“
Konsensmäßiger Zustand
Bei Gebäuden oder baulichen Anlagen jener Zustand, der sich jeweils aus dem letztgültigen Stand der erteilten Baubewilligung(en) und den zugehörigen Beilagen (Lageplan, Baupläne, Baubeschreibung, statische Berechnungen, Detailpläne usw.) ergibt. Dieser Zustand ist herzustellen und zu erhalten, die Benützung darf nur im Rahmen des Konsenses (Widmung) erfolgen.
Konventionalstrafe
Vergütungsbetrag, der für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages vereinbart werden kann.