Wissen
IMMY hat die Antwort.
Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.
Räumungsaufschub
Räumungsaufschub kann laut Exekutionsordnung bei Gefahr drohender Obdachlosigkeit befristet auf 3 Monate bei höchstens zweimaligem Aufschub um insgesamt weitere 3 Monate gewährt werden.
Räumungsklage
Räumungsklage kann von Vermieterseite laut § 1118 ABGB über das Gericht eingebracht werden, wenn gesetzliche Gründe vorliegen.
Richtwerte
Richtwerte gelten länderweise nach dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz für alle Neuvermietungen seit 1. März 1994 und werden alle zwei Jahre per 1. April erhöht, zum Richtwert werden Zu- und Abschläge verrechnet. Den aktuellen Richtwertmietzins finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003166
Rücktritt vom Mietvertrag
Rücktritt vom Mietvertrag ist laut § 30a Konsumentenschutzgesetz binnen 1 Woche nach Vorliegen einer Zweitschrift des Mietvertrages bzw. eines Mietanbotes bis maximal einen Monat nach der ersten Besichtigung möglich.
Rangordnung
siehe „Anmerkung der Rangordnung“
Rangprinzip
Das Rang- oder Prioritätsprinzip besagt, dass sich die Rangordnung einer Eintragung im - Grundbuch nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB, § 29 Grundbuchsgesetz). Es gilt der alte Grundsatz "Früher an Zeit, stärker im Recht". Zur Wahrung des Rangprinzips hat das Gericht einlangende Grundbuchseingaben mit einem Einlaufstempel zu versehen, der neben dem Datum auch die Uhrzeit enthält. Die Eingaben werden im "Tagebuch" (Verzeichnis der eingelangten Eingaben) eingetragen und mit einer Tagebuchzahl (TZ) versehen, die in der entsprechenden Grundbuchseinlage ersichtlich gemacht wird ("Plombe"). Durch die Plombe ist erkennbar, dass ein Grundbuchsgesuch anhängig ist.
Rangvorbehalt
Bei der Löschung eines Pfandrechtes (Hypothek) kann der Grundstückseigentümer durch Anmerkung des Rangvorbehaltes im Grundbuch erwirken, dass ihm die Eintragung einer neuen Hypothek im Rang und bis zur Höhe der gelöschten Hypothek binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist bei Eigentumswechsel auch zugunsten des neuen Eigentümers wirksam (§ 58 Grundbuchsgesetz).
Reallast
Die Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für die dem Reallastberechtigten zu erbringenden Leistungen. Gegenstand der Reallast bilden in der Regel wiederkehrende Leistungen wie Renten (§ 530 ABGB) oder das Ausgedinge, d.i. die auf einem Bauerngut ruhende Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers. Reallasten entstehen mit der grundbücherlichen Eintragung, Inhalt und Umfang des Rechtes müssen möglichst genau angegeben werden.