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Abbruchkosten und anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen

Beim Abbruch von Gebäuden stellte sich in der Vergangenheit entsprechend der sog. Opfertheorie die Frage, ob die Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes sofort zum Zeitpunkt des Abbruchs als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, oder aktiviert werden müssen

Beim Abbruch von Gebäuden stellte sich in der Vergangenheit entsprechend der sog. Opfertheorie die Frage, ob die Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes sofort zum Zeitpunkt des Abbruchs als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, oder aktiviert werden müssen. Das BMF vertritt dazu in Rz 2618 und 6418a der EStR 2000 folgende Ansicht:

  • Bei Erwerb eines abbruchreifen Gebäudes samt Grund und Boden: Abbruchkosten gehören mit dem Kaufpreis zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Abbruchreif ist ein Gebäude nach Ansicht der Finanzverwaltung, wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann.
  • Bei Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes: Abbruchkosten und Restbuchwert sind sofort (im Wirtschaftsjahr des Beginns der Abbrucharbeiten) abzugsfähig. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht, oder ob der Abbruch in der Absicht einer Neuerrichtung eines Gebäudes erfolgt oder zur Herstellung eines unbebauten Grundstückes dient.

Seit dem 1.1.2011 (auf Antrag in offenen Verfahren auch früher) sind anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen (innerhalb von drei Jahren ab Anschaffung) nicht mehr generell zu aktivieren, es gelten die „normalen“ Aktivierungsregeln. Abschreibungen aus alten Aktivierungen können aber unverändert fortgeführt werden.

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