Beim Abbruch von Gebäuden stellte sich in der Vergangenheit entsprechend der sog. Opfertheorie die Frage, ob die Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes sofort zum Zeitpunkt des Abbruchs als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, oder aktiviert werden müssen. Das BMF vertritt dazu in Rz 2618 und 6418a der EStR 2000 folgende Ansicht:
Seit dem 1.1.2011 (auf Antrag in offenen Verfahren auch früher) sind anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen (innerhalb von drei Jahren ab Anschaffung) nicht mehr generell zu aktivieren, es gelten die „normalen“ Aktivierungsregeln. Abschreibungen aus alten Aktivierungen können aber unverändert fortgeführt werden.
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