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Absetzen von Instandsetzungsarbeiten

Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) in Betriebsgebäuden bzw. in Gebäuden des Anlagevermögens können grundsätzlich im Jahr des Anfalls voll abgesetzt werden

Fallen Instandsetzungskosten hingegen in Betriebsgebäuden an, die für Wohnzwecke vermietet werden, sind diese Kosten (nach Kürzung um Subventionen) verteilt auf 15 Jahre abzusetzen (seit 2016, davor zehn Jahre). Für „alte“, noch nicht vollständig abgesetzte Instandsetzungen verlängert sich der Zeitraum, über den der „offene Restwert“ abzusetzen ist, entsprechend. Beispiel: Sind bis 31.12.2015 bereits 3/10 abgesetzt, so sind die verbleibenden 7/10 ab 1.1.2016 auf 12 Jahre (=15 – 3 Jahre) zu verteilen. Bei diesem offenen, noch nicht abgeschriebenen Betrag handelt es sich häufig um kein Wirtschaftsgut bzw. um keine Herstellungskosten im steuerlichen Sinn, sodass die Übertragung stiller Reserven idR nicht in Betracht kommt.

TIPP: Ausgenommen von der Verteilung auf 15 Jahre ist die Vermietung an betriebszugehörige Arbeitnehmer, bei der die sofortige Absetzung der Instandsetzungskosten möglich ist.

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