Auch bei betrieblichen Grundstücksveräußerungen iSd Steuerrechts wird die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) grundsätzlich vom Notar selbst berechnet. Ausnahmen bestehen insbesondere,
Im Gegensatz zu privaten Grundstücksveräußerungen ist im Betriebsvermögen mit der Einhebung der Immobilienertragsteuer aber keine „Endbesteuerungswirkung“ verbunden. Das heißt, der Veräußerungsvorgang ist in die Steuererklärung aufzunehmen, die bezahlte ImmoESt wird auf die Steuerschuld angerechnet bzw. ein Überhang wird gutgeschrieben.
Wird keine Immobilienertragsteuer entrichtet, muss der Steuerpflichtige – ebenso wie bei privaten Grundstücksveräußerungen – eine auf volle Euro abzurundende besondere Vorauszahlung in Höhe von 30 % entrichten.
TIPP: Entrichten Sie rechtzeitig diese besondere Vorauszahlung, sonst treten leider entsprechende Säumnisfolgen ein.
Steuertipps by tpa.